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§ 25 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 25 Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen



(1) 1Jede KSA-Position ist einer der folgenden KSA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1.
Zentralregierungen,

2.
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften,

3.
sonstige öffentliche Stellen,

4.
multilaterale Entwicklungsbanken,

5.
internationale Organisationen,

6.
Institute,

7.
von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen,

8.
Unternehmen,

9.
Mengengeschäft,

10.
durch Immobilien besicherte Positionen,

11.
Investmentanteile,

12.
Beteiligungen,

13.
Verbriefungen,

14.
sonstige Positionen,

15.
überfällige Positionen.

2Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen sind der KSA-Forderungsklasse ihres Geschäftsgegenstands und nicht derjenigen der Vertragspartei zuzuordnen.

(2) Der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland,

2.
einer ausländischen Zentralregierung oder Zentralnotenbank oder

3.
der Europäischen Zentralbank

geschuldet wird.

(3) Der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
einem Land,

2.
einer inländischen Gemeinde,

3.
einem inländischen Gemeindeverband,

4.
einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen einer der unter Nummer 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften,

5.
einer ausländischen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft oder

6.
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasst ist und aufgrund des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erhebt oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhat,

geschuldet wird.

(4) Der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer Verwaltungseinrichtung oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 1 Abs. 30 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(5) Der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(6) Der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einer internationalen Organisation nach § 1 Abs. 28 des Kreditwesengesetzes geschuldet wird.

(7) Der KSA-Forderungsklasse Institute ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
einem Institut, auf das diese Verordnung Anwendung findet oder fände, wäre es nicht nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt,

2.
einem Institut im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Richtlinie 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

3.
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

4.
einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 5 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz im Ausland, das von der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde seines Sitzlandes zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

5.
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat,

6.
einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder

7.
einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird.

(8) 1Der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen dürfen gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a des Kreditwesengesetzes zugeordnet werden. 2Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach § 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zugeordnet werden, soweit diese Ansprüche aus Derivategeschäften begründet werden, die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes verwendet werden.

(9) Der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist eine KSA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird und die keiner anderen KSA-Forderungsklasse zuzuordnen ist.

(10) 1Der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft darf eine KSA-Position zugeordnet werden, die kein Wertpapier ist und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Sie wird von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet,

2.
ist Teil einer erheblichen Zahl von KSA-Positionen mit ähnlichen Eigenschaften, so dass das mit ihr verbundene Risiko durch Diversifizierungseffekte wesentlich verringert wird und

3.
der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden natürlichen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt schuldet, übersteigt nach Kenntnis des Instituts 1 Million Euro nicht; das Institut muss alle angemessenen Schritte unternehmen, um hierüber Kenntnis zu erlangen.

2Bei der Ermittlung der Grenze nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Beträge unberücksichtigt bleiben, die nach Absatz 11 der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen aufgrund einer Besicherung durch an Wohnimmobilien bestehenden Grundpfandrechten oder Eigentum zugeordnet worden sind.

(11) 1Der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen darf eine KSA-Position nur soweit zugeordnet werden, wie sie nach Satz 4 durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert ist, die nach Satz 3 für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig sind. 2Der nach Satz 4 durch Immobilien besicherte Betrag einer KSA-Position darf ganz oder teilweise als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; bei nur teilweiser Zuordnung ist der übrige Teil der KSA-Position als separate KSA-Position einer der anderen KSA-Forderungsklassen zuzuordnen, für die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. 3Ein als Sicherheit für eine KSA-Position zur Verfügung stehendes Grundpfandrecht oder Eigentum an einer Immobilie ist für diese KSA-Position berücksichtigungsfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 9 erfüllt sind und

1.
das Grundpfandrecht an einer vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnten oder zu Wohnzwecken vermieteten Wohnimmobilie besteht,

2.
das Grundpfandrecht an einer Gewerbeimmobilie besteht oder

3.
das Eigentum an einer Immobilie besteht, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die KSA-Position begründet, und für die das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

4Eine KSA-Position ist in Höhe des Betrags durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert, den das Institut von dem als Sicherheit für die KSA-Position zur Verfügung stehenden Anspruch aus einem für diese KSA-Position berücksichtigungsfähigen Grundpfandrecht oder Eigentum an Immobilien dieser KSA-Position zugeordnet hat, höchstens jedoch in Höhe des nach Satz 5 berücksichtigungsfähigen Werts der Immobilien abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5Der berücksichtigungsfähige Wert einer Immobilie bestimmt sich bei Wohnimmobilien durch einen nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und bei Gewerbeimmobilien als das Niedrigere des Marktwerts der Immobilie und eines nach Satz 6 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie. 6Ein berücksichtigungsfähiger Beleihungswert ist

1.
ein Beleihungswert, der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde,

2.
ein Beleihungswert, der nach den Vorschriften für die Beleihungswertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Gesetzes über Bausparkassen unter Beachtung einer von der Bundesanstalt genehmigten Bestimmung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkassen ermittelt wurde, sowie

3.
ein anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt.

7Falls die Immobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, ist ein auf Grundlage der in diesem Staat gültigen Grundsätze ermittelter Beleihungswert ebenfalls berücksichtigungsfähig, für Gewerbeimmobilien jedoch nur, wenn der betreffende Staat vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung eines Beleihungswerts in gesetzlicher Form oder in seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt hat. 8Abweichend von Satz 1 dürfen nach einheitlicher Wahl des Instituts auch sämtliche KSA-Positionen, für die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllt sind, insgesamt der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zugeordnet werden; Satz 2 ist für diese KSA-Positionen nicht anzuwenden. 9Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien werden für die Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen nur dann anerkannt, wenn

1.
der Wert der Immobilie nicht erheblich von der Bonität des Schuldners der Position abhängig ist,

2.
die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 oder nach Satz 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert einem Beleihungswert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes gleichsteht, und

3.
das Grundpfandrecht oder Eigentum sämtliche der vom Schuldner aus der grundpfandrechtlich beziehungsweise durch Eigentum besicherten KSA-Position geschuldeten Zahlungsverpflichtungen absichert.

(12) 1Der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen, die durch einen Investmentanteil begründet wird. 2Ein Investmentanteil im Sinne des Satzes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermögen, der:

1.
einen anteiligen Anspruch auf den nach Abzug von Krediten und anderen Verbindlichkeiten, die aus dem Investmentvermögen erfüllt werden müssen, noch verbleibenden Wert des Investmentvermögens verkörpert, der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen mit deren Ansprüchen gleichrangig ist, und

2.
dem Inhaber des Anteils das Recht einräumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunkten den in Nummer 1 genannten Anspruch durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stellen und aus dem Investmentvermögen befriedigt zu bekommen, ohne dass dies die Fälligstellung der entsprechenden Ansprüche anderer Inhaber von Anteilen an diesem Investmentvermögen auslöst.

3Wenn die Möglichkeit nach Satz 2 Nummer 2, den Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 fällig zu stellen, nur soweit besteht, wie der danach noch verbleibende Wert des Investmentvermögens einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet, und für den Inhaber des Anteils auch keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des Investmentvermögens durch anteilige Ausschüttung an die Inhaber der Anteile zu bewirken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, höchstens aber in Höhe des insgesamt investierten Betrags, nicht als Investmentanteil, sondern als nachrangiger Residualanspruch auf das Investmentvermögen.

(13) 1Der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen ist eine KSA-Position zuzuordnen, die

1.
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert, oder

2.
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

2Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Satz 1 der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen zuordnen.

(14) Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede KSA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 3 zuzuordnen.

(15) Der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen sind die folgenden KSA-Positionen zuzuordnen:

1.
Sachanlagen,

2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

4.
Barrengold,

5.
Kreditderivate, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist und die in Anspruch genommen werden können, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts KSA-Positionen wären,

6.
die Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a)
für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, oder

b)
der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

7.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden, und

8.
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(16) 1Der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen ist jede KSA-Position zuzuordnen, wenn der zugrunde liegende Zahlungsanspruch mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage mit einem Betrag von 100 Euro oder mehr überfällig ist. 2Für die Zuordnung einer KSA-Position zu dieser KSA-Forderungsklasse darf ein Institut anstelle von Satz 1 die Regelungen nach § 125 verwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für KSA-Verbriefungspositionen.





 

Frühere Fassungen von § 25 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2013Artikel 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 35 SolvV KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen (vom 28.09.2013)
... Positionen beträgt 1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien ... 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ... sind, 2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien ... VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im ... nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind.  ... Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie, a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, ... anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, ... 1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010)
... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 38 SolvV KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen (vom 31.12.2010)
... für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann, 3. einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und 4. ... werden. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5: 1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche ...
§ 43 SolvV Maßgebliche Bonitätsbeurteilung
... § 44 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend § 44 ...
§ 45 SolvV Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position
... Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige ...
§ 46 SolvV Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
... ist, es sei denn, die KSA-Position ist der Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen, und 4. im Falle des § 45 Abs. 2 und 3 bei einer KSA-Position, ...
§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
...  c) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der ... einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption, d) bei einem nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei ...
§ 52 SolvV Anerkennung von Ratingagenturen (vom 31.12.2010)
... Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12, 3. andere Forderungen. Die Bundesanstalt kann die ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind, 6. Risikopositionen von ... ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als ...
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA (vom 31.12.2010)
... gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6, 5. Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für ...
§ 73 SolvV Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse (vom 31.12.2010)
... nach § 77 einzuordnen. Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. Die vom ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010)
... Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden ... zugrunde liegen. (2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
§ 125 SolvV Ausfall (vom 28.09.2013)
... gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Bereichs nach § 25 Abs. 4 darf für IRBA-Positionen gegenüber Gegenparteien, die in anderen Staaten des ...
§ 155 SolvV Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... Eigentum an Barrengold verkörpert, 16. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise ... Satz 1 Nr. 3 entsprechend. (2) Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht ...
§ 156 SolvV Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... oder Terminbörse gehandelt werden, 2. Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, a) für die geschäftstäglich Rücknahmepreise ... nach § 173 erfüllt. Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, ...
§ 159 SolvV Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit (vom 31.12.2011)
... zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen ... 2. auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen ...
§ 173 SolvV Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten
...  2. ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8. (3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche ...
§ 192 SolvV Vorgegebener Wertschwankungsfaktor (vom 31.12.2010)
... Bonitätsstufe von 2 anzunehmen. (3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf ...
§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition (vom 31.12.2010)
... überschreitet. (6) Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 295 Abs. 1 und 2 entsprechend ihrer ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder 2. deren Erfüllung von ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... das allgemeine und das besondere Kursrisiko für einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 beträgt 32 Prozent des für die Position maßgeblichen Betrags nach § ... das allgemeine und das besondere Kursrisiko für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 nach den Verfahren in den Absätzen 4 bis 6 ermittelt werden, wobei gilt, dass die ... das nicht unter Satz 1 Nr. 1 fällt, herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind und ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt. (5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der ... ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... sonstigen gewerblichen Räumen ein Risikogewicht von 50 Prozent ansetzen, wenn die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen ... Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen ... die Frist abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007. (18) Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung des § 20a Abs. 6 des Kreditwesengesetzes ... KSA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist und durch einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ... nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106 Satz 3 wird ... 1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
...  10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. 11. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz ... ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,". d) Absatz 5 wird wie folgt ... die Wörter „, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht," eingefügt. 26. § 70 Satz 1 wird wie folgt ... „sämtliche Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach ... Wörtern „Zuordnung von Investmentanteilen" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 30. In § 75 Nummer 4 werden die Wörter ... Absatz 1 wird nach dem Wort „Investmentanteilen" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ... In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investmentanteil" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ... Buchstaben a nach dem Wort „Investmentanteile" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:  ... 2 wird angefügt: „(2) Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht ... a werden nach dem Wort „Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 ... werden angefügt: „Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, ... Wörtern „Für Investmentanteile" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 62. In § 194 Absatz 2 wird das Wort ... 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Investmentanteile" die Angabe „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 97. § 299 wird wie folgt geändert:  ... 1 werden nach dem Wort „Investmentanteil" die Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ... Wort „Kursrisiko" die Wörter „für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... werden die Wörter „herausgegebene Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 100. § 313 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen." 10. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... gefasst: „1. 35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien ... 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ... „2. 50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien ... VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im ... und das Wort „grundpfandrechtlich" wird durch die Wörter „durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte" ersetzt.  ... oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie, a) sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, ... anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, ... die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts ... nach § 35 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 werden ... des § 35 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 19. In § 207 Absatz ... des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder 2. deren Erfüllung ... 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 1 und 2 sowie in § 35 Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen" ... 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung" durch die Wörter „Die in § 25 Absatz 11 Satz 9 Nummer 2 genannte Voraussetzung" ersetzt. e) In Absatz 19 wird ...
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt.  ... Solvabilitätsverordnung" durch die Wörter „Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 9 GroMiKV Null-Anrechnungen (vom 31.12.2010)
... 0 Prozent gilt, 2. Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nach § 25 Abs. 7 der Solvabilitätsverordnung als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute ...
§ 14 GroMiKV Besicherung mit Grundpfandrechten auf Wohn- und Gewerbeimmobilien (vom 31.12.2011)
... oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverordnung erfüllt sind. ... 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt ...