Eine Bonitätsbeurteilung, die von einer vom Institut benannten anerkannten Ratingagentur vergeben wurde, ist nur dann verwendungsfähig, wenn sie:
- 1.
- vom Schuldner in Auftrag gegeben (beauftragt) ist,
- 2.
- alle Beträge, insbesondere Nominalbetrag und Zinsen, die dem Institut aus der Position geschuldet werden, berücksichtigt,
- 3.
- keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung ist, es sei denn, die KSA-Position ist der Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen, und
- 4.
- im Falle des § 45 Abs. 2 und 3 bei einer KSA-Position, die nicht in der nationalen Währung des Schuldners der KSA-Position denominiert ist, die Bonitätsbeurteilung sich nicht auf eine Forderung bezieht, die in der nationalen Währung des Schuldners denominiert ist.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sind mit Zustimmung der Bundesanstalt auch nicht vom Schuldner in Auftrag gegebene (unbeauftragte) Bonitätsbeurteilungen verwendungsfähig. Die Zustimmung kann insbesondere verweigert werden, wenn die beauftragten und unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur qualitativ nicht gleichwertig sind oder die Ratingagentur die unbeauftragten Bonitätsbeurteilungen dazu benutzt, Druck auf den Beurteilten auszuüben, einen Auftrag für eine Bonitätsbeurteilung oder für andere Dienstleistungen zu erteilen. Soll die Bonitätsbeurteilung für eine Verbriefungsposition verwendet werden, gilt §
237 Abs. 2.
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 45 SolvV Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ... KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten ... Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur ... Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672