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Abschnitt 4 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 4 Anerkennung von Ratingagenturen und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen

§ 52 Anerkennung von Ratingagenturen



(1) 1Eine Ratingagentur wird für Risikogewichtungszwecke von der Bundesanstalt nur dann anerkannt, wenn die Methodik zur Bonitätsbeurteilung Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz gewährleistet sowie die mit der Methodik erstellten Bonitätsbeurteilungen Zuverlässigkeit und Transparenz gewährleisten. 2In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. 3Bei der Prüfung zur Beurteilung der Erfüllung der Anerkennungskriterien arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen. 4Wenn eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für Risikogewichtungszwecke anerkannt wurde, kann die Bundesanstalt diese Ratingagentur ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Anerkennungsverfahren durchzuführen, wenn das von der zuständigen Behörde durchgeführte Anerkennungsverfahren demjenigen der Bundesanstalt gleichwertig ist. 5Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten die Anforderungen nach Satz 1 soweit als erfüllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, laufende Überprüfung und Transparenz der Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.

(2) 1Die Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke erfolgt nur auf Antrag des Unternehmens, das als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke anerkannt werden soll. 2Dem Antrag ist die Erklärung eines Spitzenverbandes der Kreditwirtschaft, dass wenigstens eines der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes, oder eines Instituts im Anwendungsbereich des § 1, dass das Institut dieses Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchte, beizufügen. 3Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Spitzenverband der Kreditwirtschaft abgegeben, muss diese die Namen der Mitgliedsinstitute des Spitzenverbandes enthalten, die das Unternehmen für Zwecke der Risikogewichtung nutzen möchten, sowie die Angabe derjenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1, für die das Unternehmen genutzt werden soll. 4Wird die Erklärung nach Satz 2 von einem Institut im Anwendungsbereich des § 1 abgegeben, so muss diese diejenigen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien nach Tabelle 12 der Anlage 1 angeben, für die es dieses Unternehmen unter der Bedingung seiner Anerkennung als Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke durch die Bundesanstalt benennt. 5Der Antrag hat die Angabe der Marktsegmente, auf die sich der Antrag erstreckt, zu enthalten. 6Marktsegmente sind

1.
Forderungen an öffentliche Stellen,

2.
strukturierte Finanzierungen, einschließlich Verbriefungstranchen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie Investmentanteilen im Sinne des § 25 Abs. 12,

3.
andere Forderungen.

7Die Bundesanstalt kann die Einreichung weiterer für das Anerkennungsverfahren erforderlicher Angaben verlangen.




§ 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen



Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen sind:

1.
Die Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen muss sorgfältig, systematisch und stetig sein sowie einem Validierungsverfahren unterliegen, das auf historischen Erfahrungswerten beruht.

2.
Die Methodik muss frei von äußeren politischen Einflüssen oder Zwängen sein und darf keinerlei wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sein, der die Bonitätsbeurteilung beeinflussen könnte.

3.
Die Unabhängigkeit der Methodik der Ratingagentur muss unter besonderer Berücksichtigung

a)
der Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur,

b)
der finanziellen Mittel,

c)
der Personalausstattung und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter und

d)
der Unternehmensführung

der Ratingagentur gewährleistet sein.

4.
Die Ratingagentur muss ihre Bonitätsbeurteilungen laufend überprüfen und bei Veränderungen der finanziellen Situation des Beurteilten anpassen; solche Überprüfungen müssen nach jedem Ereignis, das einen signifikanten Einfluss auf die Bonität des Beurteilten haben könnte, mindestens jedoch einmal im Jahr, stattfinden.

5.
Vor einer Anerkennung muss die Ratingagentur nachweisen, dass für jedes Marktsegment eine den folgenden Standards entsprechende Beurteilungsmethodik etabliert ist:

a)
Ein Verfahren zum Rückvergleich muss seit mindestens einem Jahr durchgeführt werden.

b)
Die Regelmäßigkeit des Überprüfungsprozesses der Ratingagentur muss nachgewiesen werden.

c)
Die Ratingagentur erteilt der Bundesanstalt auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Kontakte der Ratingagentur zur Geschäftsleitung der Firmen, für die sie eine Bonitätsbeurteilung abgibt.

6.
Die Grundsätze der Methodik, welche die Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Bonitätsbeurteilungen verwendet, müssen in einer Art und Weise öffentlich zugänglich sein, dass alle potenziellen Nutzer deren Angemessenheit beurteilen können.

7.
Die Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur müssen am Markt als glaubwürdig und verlässlich angesehen und verbreitet sein; Kriterien hierfür sind insbesondere:

a)
der Marktanteil der Ratingagentur,

b)
die Herkunft und der Umfang der Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse der Ratingagentur,

c)
der Einfluss der Bonitätsbeurteilungen auf die Preisbildung im Markt und

d)
die Nutzung der Bonitätsbeurteilungen für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Institute.

8.
Die Bonitätsbeurteilungen müssen allen in- und ausländischen Instituten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Die Ratingagentur muss die Bundesanstalt umgehend über wesentliche Änderungen der von ihr angewandten Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen unterrichten.


§ 54 Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen



(1) Die Bundesanstalt ordnet jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einer für Risikogewichtungszwecke anerkannten Ratingagentur verwendet wird, einer Bonitätsstufe zu. Dabei wendet die Bundesanstalt die in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Grundsätze an. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Zuordnungen nach Satz 1 im Internet.

(2) Wenn von den zuständigen Behörden eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums für eine Ratingagentur ein Zuordnungsverfahren durchgeführt wurde, kann die Bundesanstalt diese Zuordnungen ebenfalls für Risikogewichtungszwecke anerkennen, ohne ein eigenes Zuordnungsverfahren durchzuführen.

(3) Um zwischen den relativen Risikounterschieden, die durch die verschiedenen Bonitätsbeurteilungskategorien zum Ausdruck kommen, zu differenzieren, hat die Bundesanstalt

1.
quantitative Faktoren, wie die langfristige Ausfallrate aller Verbindlichkeiten, die von einer Ratingagentur derselben Bonitätsbeurteilungskategorie zugeordnet wurden, und

2.
qualitative Faktoren, wie die Gesamtheit der Schuldner, die von der Ratingagentur eingestuft werden, die Bandbreite der Bonitätsbeurteilungskategorien, die die Ratingagentur vergibt, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die Ausfalldefinition der Ratingagentur,

zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesanstalt hat die realisierten Ausfallraten für jede Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur erst untereinander zu vergleichen und dann mit einem Vergleichsmaßstab in Bezug zu setzen. Der Vergleichsmaßstab basiert auf realisierten Ausfallraten, die bei anderen Ratingagenturen im Hinblick auf eine Gesamtheit von Schuldnern aufgetreten sind, die in gleichem Maße mit Adressenausfallrisiken behaftet sind.

(5) Stellt die Bundesanstalt fest, dass die realisierten Ausfallraten für die Bonitätsbeurteilungskategorie einer bestimmten Ratingagentur wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes, hat sie die Bonitätsbeurteilungskategorie der Ratingagentur einer höheren Bonitätsstufe zuzuweisen.

(6) Wenn die Bundesanstalt die Bonitätsstufe, der eine bestimmte Bonitätsbeurteilungskategorie einer Ratingagentur zugeordnet wurde, nach Absatz 5 erhöht hat, kann sie über eine Wiederherstellung der ursprünglichen Stufe entscheiden, nachdem die Ratingagentur den Nachweis erbracht hat, dass die realisierten Ausfallraten für ihre Bonitätsbeurteilungskategorie nicht länger wesentlich und systematisch höher sind als diejenigen des Vergleichsmaßstabes.