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§ 68 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 68 Neugeschäft, ausnahmefähiges Bestandsgeschäft, zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft



(1) Zum Neugeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die ab Beginn der Verwendung dieses Ratingsystems als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung von Adressrisiken zur Erfüllung der Verwendungsanforderungen nach § 63 Abs. 2 begründet werden.

(2) Zum Bestandsgeschäft für einen Geschäftsbereich, der kein auslaufender Geschäftsbereich nach § 69 ist und nach § 108 den Anwendungsbereich eines laut Umsetzungsplan für den IRBA zu verwendenden Ratingsystems bildet, gehören die Geschäfte, die in den Anwendungsbereich des Ratingsystems fallen und nicht zum Neugeschäft zählen.

(3) Ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft für einen nicht auslaufenden Geschäftsbereich, wenn

1.
das Institut die Entscheidung getroffen hat, das gesamte Bestandsgeschäft des Geschäftsbereichs gegenwärtig nicht mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem zu erfassen, und

2.
das Institut zugleich nachweisen kann, dass die Erfassung mit dem für diesen Geschäftsbereich für den IRBA zu verwendenden Ratingsystem derzeit einen unverhältnismäßig hohen Aufwand im Vergleich zu dem von dem Institut für die Erfassung von vergleichbarem Bestandsgeschäft mit einem Ratingsystem üblicherweise betriebenen Aufwand darstellen würde.

(4) Zu berücksichtigendes Bestandsgeschäft ist das Bestandsgeschäft, das kein ausnahmefähiges Bestandsgeschäft ist.

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Zitierungen von § 68 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach den §§ 58 bis 70. (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... für den IRBA zu verwendende Ratingsystem die Positionen des Neugeschäfts nach § 68 Abs. 1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4, die in den ... nach § 68 Abs. 1 und des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4, die in den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems nach § 108 fallen, vollständig ... sämtliche Adressrisikopositionen aus Geschäften, die zum Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft nach § 68 Abs. 4 des den ... nach § 68 Abs. 1 oder zum zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft nach § 68 Abs. 4 des den Anwendungsbereich des Ratingsystems bildenden Geschäftsbereichs zählen, ...
§ 62 SolvV Eignungsprüfung
... Erfüllung der Erfahrungsanforderungen ermöglicht, wenn das Neugeschäft nach § 68 Abs. 1 sowie mindestens einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden ... einen signifikanten Teil des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 erfasst ist, sowie wenn es glaubhaft machen kann, dass es zu dem laut Umsetzungsplan ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...