(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
- 1.
- wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,
- 2.
- sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
- a)
- der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,
- b)
- der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,
- c)
- wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.
Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBA-Position durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nach §
88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote bei Ausfall nach §
92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für diese IRBA-Position als das Höhere des unter Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts und desjenigen ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts, das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber geschuldet würde.
(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,
- 1.
- wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,
- 2.
- wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus
- a)
- Null und
- b)
- der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.
(3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach §
166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach §
163 Abs. 4 und 5 und §
166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und
- 1.
- der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,
- 2.
- der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,
- 3.
- dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und
- 4.
- der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.
Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird
- 1.
- durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und
- 2.
- durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.
(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330