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Abschnitt 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte

§ 71 IRBA-Positionen



(1) 1Zu den IRBA-Positionen gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für Positionen dieser Art der IRBA zu verwenden ist (IRBA-Positionen). 2Durch den Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Veritätsrisiko ist das hinsichtlich des Bestands und der Realisierbarkeit einer angekauften Forderung bestehende Risiko, dass der Schuldner der angekauften Forderung nicht verpflichtet ist, in vollem Umfang zu leisten. 2Für jede durch Ankauf von Forderungen gebildete Adressenausfallrisikoposition ist zusätzlich eine Veritätsrisikoposition zu bilden, wenn das Institut nicht gegenüber der Bundesanstalt nachweisen kann, dass für diese angekaufte Forderung das Veritätsrisiko unwesentlich ist. 3Eine Veritätsrisikoposition wird, unabhängig von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Forderungsverkäufer, gebildet durch

1.
jede angekaufte Forderung und

2.
jeden nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage des Instituts für Forderungen.

(3) 1Hat das Institut sowohl hinsichtlich des Adressenausfallrisikos als auch hinsichtlich des Veritätsrisikos einer angekauften Forderung die Möglichkeit des vollständigen Rückgriffs gegenüber dem Forderungsverkäufer, darf es die IRBA-Position wie eine Adressenausfallrisikoposition behandeln, die vom Forderungsverkäufer geschuldet wird und die mit den Ansprüchen aus der Forderung besichert ist, als ob die Forderung an das Institut sicherungsweise abgetreten wäre. 2Eine Veritätsrisikoposition ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen.

(4) Sobald ein Institut eine IRBA-Zulassung hat, muss es für sämtliche Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12 die Zuordnung zu Forderungsklassen nach § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78, soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder nach § 338 Abs. 4 übergangsweise von der Anwendung des IRBA ausgenommen werden können, sowie für sämtliche der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnende Adressrisikopositionen den IRBA verwenden.

(5) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen.




§ 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte



1Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. 2Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. 3Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.




Unterabschnitt 1 IRBA-Forderungsklassen

§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse



1Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1.
Zentralregierungen,

2.
Institute,

3.
Mengengeschäft,

4.
Beteiligungen,

5.
Verbriefungen,

6.
Unternehmen oder

7.
sonstige kreditunabhängige Aktiva.

2Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. 3Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. 4Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. 5Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. 6Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.




§ 74 IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen



Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach § 73 Satz 1 Nr. 1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken,

2.
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr. 1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach § 28 Nr. 1 dasselbe KSA-Risikogewicht wie die Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die in einem Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr. 2 oder nach § 28 Nr. 3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht erhalten, oder

3.
internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhalten,

geschuldet wird.


§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute



Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1.
einem Institut

a)
im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder

b)
im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

2.
einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

3.
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

4.
einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,

5.
einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,

6.
einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder

7.
einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder

8.
einer Wertpapier- oder Terminbörse

geschuldet wird.




§ 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) 1Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.
Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet.

2.
Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.

3.
Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt.

4.
Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.

5.
Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.

2Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen.

(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen.




§ 77 Unterklassen des Mengengeschäfts



(1) Innerhalb der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft ist zwischen den Unterklassen

1.
qualifizierte revolvierende,

2.
grundpfandrechtlich besicherte und

3.
sonstige

IRBA-Positionen des Mengengeschäfts zu unterscheiden.

(2) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 darf der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 1 zugeordnet werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

1.
Sie wurde einer oder mehreren natürlichen Personen gewährt.

2.
Sie ist revolvierend in dem Sinne, dass die Kreditinanspruchnahmen und Rückzahlungen innerhalb einer vom Institut aufgestellten Begrenzung schwanken dürfen.

3.
Sie ist unbesichert.

4.
Sie ist für den innerhalb der Begrenzung nach Nummer 2 nicht in Anspruch genommenen Teil in dem nach den besonderen verbraucherschützenden Rechtsvorschriften zulässigen Umfang jederzeit fristlos und unbedingt kündbar.

5.
Die durch dieselbe Person insgesamt mögliche Inanspruchnahme aus IRBA-Positionen dieser Unterklasse übersteigt nicht 100 000 Euro.

6.
Das Institut kann, insbesondere im Bereich niedriger Ausfallwahrscheinlichkeiten, nachweisen, dass die Schwankungsbreite der Verlustraten in dieser Unterklasse im Verhältnis zur Durchschnittshöhe der Verlustraten gering ist.

7.
Die Bundesanstalt stimmt zu, dass die Behandlung der IRBA-Position als qualifizierte revolvierende IRBA-Position des Mengengeschäfts mit den zugrunde liegenden Risikocharakteristika dieser Unterklasse vereinbar ist.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für eine besicherte Kreditfazilität in Verbindung mit einem Gehaltskonto.

(3) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76 ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuordnen, wenn sie durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert ist und das Institut dieses Grundpfandrecht bei seiner internen Risikomessung berücksichtigt.

(4) Eine IRBA-Position im Sinne von § 76, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fällt, ist der Unterklasse nach Absatz 1 Nr. 3 zuzuordnen.


§ 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen



(1) Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr. 4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringernde Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition). Eine Beteiligungsposition ist jede IRBA-Position, die

1.
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert oder

2.
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

(2) Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position

1.
zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern einheitlich

a)
unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit für das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, steuert und für diese Beteiligungen ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung bestätigtes Ratingsystem anwendet (ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio) oder

b)
unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio), oder

2.
mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 bewertet wird.

Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von Eigenkapitalanforderungen zu dienen bestimmt ist. Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen

1.
Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen,

2.
Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehören, und

3.
anderen Beteiligungspositionen.

(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.


§ 79 IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen



Der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen nach § 73 Nr. 5 ist jede IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 zuzuordnen.


§ 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen



Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.


§ 81 Spezialfinanzierungen



Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition ist eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen,

1.
deren Erfüllung in der Regel von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen besonderer Zweck die Finanzierung oder das Betreiben eines Objekts ist,

2.
bei dem aufgrund der Vertragsgestaltung dem kreditgewährenden Institut in erheblichem Maße die Kontrolle über die finanzierten oder betriebenen Objekte und die von diesen erzeugten Zahlungsströmen ermöglicht wird und

3.
deren Rückzahlung vorrangig durch das von dem finanzierten oder betriebenen Objekt erzeugte Einkommen und weniger durch das eigenständige Leistungsvermögen eines auf breiterer Basis agierenden wirtschaftlichen Unternehmens gewährleistet ist.


§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva



Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:

1.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,

2.
Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a)
für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,

b)
der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

3.
Sachanlagen,

4.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und

5.
Kassenbestand und gleichwertige Positionen.




§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen



(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) 1Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. 2Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. 3Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) 1Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. 2Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,

1.
wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,

2.
sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

3Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. 4Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent. 5Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.




Unterabschnitt 2 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte

§ 84 Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte



(1) 1Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus ihrem IRBA-Risikogewicht nach § 85 und ihrem IRBA-Positionswert nach § 99. 2Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut Adressrisikopositionen gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach dem KSA behandeln darf, darf das Institut für den mit dieser Gewährleistung abgesicherten Teil der IRBA-Position als risikogewichteten IRBA-Positionswert den risikogewichteten KSA-Positionswert verwenden, der sich ergäbe, wenn der mit dieser Gewährleistung abgesicherte Teil der Adressrisikoposition eine KSA-Position wäre und das Institut die Gewährleistung für diese KSA-Position berücksichtigen würde.

(2) Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die durch eine angekaufte Forderung gebildet wird, die zu einem hybriden Pool angekaufter und als Adressenausfallrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnender Forderungen gehört, für den das Institut nicht in der Lage ist, qualifizierte revolvierende oder grundpfandrechtlich besicherte Forderungen von den anderen zu unterscheiden, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert das Produkt aus IRBA-Positionswert und dem höchsten IRBA-Risikogewicht, das sich für diese IRBA-Position für eine der im Pool möglicherweise vorhandenen Unterklassen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 77 ergibt.

(3) 1Die Ermittlung der Risikoparameter für eine IRBA-Veritätsrisikoposition, für die die durch die angekaufte Forderung gebildete Adressenausfallrisikoposition der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, darf nach den für das Mengengeschäft geltenden Mindestanforderungen für die Nutzung des IRBA erfolgen. 2Gleiches gilt für die Ermittlung der Risikoparameter für durch den Ankauf von Forderungen gebildete und nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete Adressenausfallrisikopositionen und Veritätsrisikopositionen, wenn das Institut darlegen kann, dass für diese angekauften Forderungen die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA für die Forderungsklasse Unternehmen eine übermäßige Belastung darstellt und jedes der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Das Institut hat die Forderungen von einer nicht verbundenen dritten Partei gekauft und gegenüber den Schuldnern der angekauften Forderungen bestehen keine KSA-Positionen oder IRBA-Positionen, die direkt oder indirekt durch das Institut selbst begründet worden sind.

2.
Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, erfüllen das Kriterium nach Satz 1 nicht.

3.
Das ankaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erlöse aus den angekauften Forderungen oder einen gleichrangigen Anspruch auf diese Erlöse.

4.
Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

(4) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio,

1.
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuert wird, ist das Minimum

a)
der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 und

b)
des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position,

2.
das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum

a)
des Produkts aus dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position und

b)
der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte, die sich für sämtliche zugehörigen Beteiligungspositionen bei Anwendung der Verfahren für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien ergeben, zuzüglich der mit 12,5 multiplizierten erwarteten Verlustbeträge nach § 104 für diese Beteiligungspositionen; bei der Ermittlung der IRBA-Positionswerte und der erwarteten Verlustbeträge ist eine prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 4 Satz 2 und eine prognostizierte Verlustquote nach § 93 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 zugrunde zu legen,

3.
das die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, ist das Produkt aus IRBA-Positionswert und einfachem IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 für diese IRBA-Position.

(5) (aufgehoben)

(6) Für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert,

1.
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, das Maximum von Null und der Differenz aus

a)
dem Produkt aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert dieser IRBA-Position und

b)
dem 12,5-fachen der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Position gebildet wurden,

2.
wenn ihr IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bestimmt wird, das Minimum

a)
der 12,5-fachen Differenz zwischen IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag nach § 104 dieser IRBA-Position und

b)
des Produkts aus IRBA-Risikogewicht und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position.




Unterabschnitt 3 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts

§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts



(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

1.
die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,

2.
die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,

3.
die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

(6) 1Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

1.
wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,

2.
sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus

a)
der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und

b)
der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

2Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

(7) 1Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 2Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 3Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 ist auf Vorleistungsrisikopositionen, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultieren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ein IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden.




Titel 1 Ermittlung des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts

§ 86 Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht



(1) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

1.
wenn die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position 0 Prozent beträgt, Null,

2.
sonst das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und

a)
der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit,

b)
der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 und,

c)
wenn die IRBA-Position nicht der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist, dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position.

Berücksichtigt das Institut die Besicherung einer IRBA-Position durch eine Garantie oder ein Kreditderivat bei der Ermittlung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 Abs. 2 Satz 2 oder der Verlustquote bei Ausfall nach § 92 Abs. 2 Satz 2, dann bestimmt sich das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für diese IRBA-Position als das Höhere des unter Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats nach Satz 1 ermittelten ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts und desjenigen ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts, das sich nach Satz 1 ohne Berücksichtigung dieser Garantie oder dieses Kreditderivats unter der Annahme ergibt, dass die Erfüllung einer vergleichbaren IRBA-Position unmittelbar von dem Gewährleistungsgeber geschuldet würde.

(2) Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, für die ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist,

1.
wenn das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden darf, Null,

2.
wenn das Institut für diese IRBA-Position eine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, das Maximum aus

a)
Null und

b)
der 12,5-fachen Differenz zwischen der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und der entsprechend der Definition in § 132 Abs. 9 ermittelten besten Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verlustrate für diese IRBA-Position.

(3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs. 4 und 5 und § 166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, darf diese IRBA-Position als IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen behandelt und das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht berechnet werden als das Produkt aus dem 12,5-fachen des aufsichtlichen Skalierungsfaktors nach Absatz 4 und

1.
der Differenz zwischen bedingter Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 87 und prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners,

2.
der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall für eine vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber nach Satz 2,

3.
dem IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach § 95 für diese IRBA-Position und

4.
der Summe aus 0,15 und dem 160-fachen der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit des Gewährleistungsgebers.

Eine mit einer IRBA-Position nach Satz 1 vergleichbare direkte IRBA-Position gegenüber dem Gewährleistungsgeber wird

1.
durch die als nicht abgesichert betrachtete Forderung gegenüber dem Schuldner gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Schuldners abhängen würde, und

2.
durch eine vergleichbare nicht abgesicherte Forderung gegenüber dem Gewährleistungsgeber gebildet, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Gewährleistung Anhaltspunkte dafür bieten, dass bei einem Ausfall von sowohl Schuldner als auch Gewährleistungsgeber während der Laufzeit der abgesicherten Forderung die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Gewährleistungsgebers abhängen würde.

(4) Der aufsichtliche Skalierungsfaktor beträgt 1,06.


Titel 2 Ermittlung der bedingten Ausfallwahrscheinlichkeit

§ 87 Bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit



Die bedingte Ausfallwahrscheinlichkeit ist für eine IRBA-Position nach der Formel 1 der Anlage 2 zu ermitteln.


§ 88 Prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit



(1) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§ 129 bis 131

1.
für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder

2.
für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,

zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit. 2Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine andere Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.

(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist. 2Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach § 92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des § 92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.

(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in § 127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach § 92 für diese IRBA-Position.

(4) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. 2Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus

1.
einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,

a)
bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,

b)
sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,

2.
einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der

a)
die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,

b)
sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.

3Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent. 4Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.




§ 89 Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor



(1) 1Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen, unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungen und sonstiges Mengengeschäft ist die nach § 90 in Verbindung mit der Formel 2 der Anlage 2 ermittelte Korrelation. 2Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position

1.
der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet ist oder

2.
eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 ist.

(2) Die Korrelation mit dem ökonomischen Faktor für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt,

1.
wenn sie grundpfandrechtlich besichert ist, konstant 0,15, und,

2.
wenn sie eine qualifizierte revolvierende IRBA-Position ist, konstant 0,04.




§ 90 Aufsichtliche Parameter für die Ermittlung der Korrelationen



(1) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sowie unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte Beteiligungspositionen sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

1.
Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,12,

2.
die maximale Korrelation Rmax gleich 0,24 und

3.
der Anstiegskoeffizient K gleich 50.

(2) Für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft, die zum sonstigen Mengengeschäft zählen und die keine IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, sind bei der Berechnung nach der Formel 2 der Anlage 2 folgende aufsichtliche Parameter zugrunde zu legen:

1.
Die minimale Korrelation Rmin gleich 0,03,

2.
die maximale Korrelation Rmax gleich 0,16 und

3.
der Anstiegskoeffizient K gleich 35.


§ 91 Korrelationsabschlag für kleine oder mittlere Unternehmen



(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage 2.

(2) Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist. Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.


Titel 3 Ermittlung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall

§ 92 Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall



(1) 1Ein Institut muss für eine IRBA-Position die nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prognostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden, falls die Position

1.
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, für die nicht das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 verwendet wird, und die IRBA-Position von einem Ratingsystem erfasst wird, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall verwenden muss,

2.
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet ist oder

3.
durch angekaufte Forderungen gebildet wird und das Institut in der Lage ist, die entsprechend der Definition in § 127 selbstgeschätzte erwartete Verlustrate für diese IRBA-Position in die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit und die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position in zuverlässiger Weise zu zerlegen.

2Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keine selbstgeschätzte, sondern muss als prognostizierte Verlustquote bei Ausfall die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach Absatz 2 Satz 1, die sich nach Absatz 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall verwenden, wenn keine berücksichtigungsfähigen Sicherheiten vorhanden sind oder die IRBA-Position eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, sonst die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung von Sicherheiten nach § 94.

(2) 1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, durch eine nachrangige Forderung gebildet und ist diese IRBA-Position durch nicht nachrangige Garantien oder Kreditderivate besichert, darf das Institut dies durch Verwendung der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall für nicht nachrangige Forderungen nach § 93 Abs. 1 berücksichtigen. 2Ist eine IRBA-Position, für die das Institut die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, durch Garantien oder Kreditderivate besichert und werden die Mindestanforderungen für die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach Absatz 1 sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 berücksichtigen, soweit es Gewährleistungen nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 berücksichtigt.

(3) Vorleistungsrisikopositionen, für die ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf das Institut nach für alle derartigen Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl als IRBA-Positionen behandeln, für die es nach Absatz 1 Satz 2 die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss.




§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall



(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,

1.
wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,

a)
wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,

b)
sonst 75 Prozent,

2.
wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,

3.
wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,

4.
wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,

5.
in jedem anderen Fall 45 Prozent.

(2) 1Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. 2Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.




§ 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall



(1) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. 2Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung.

(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.
Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

2.
sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160,

3.
grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird,

4.
sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161.

(3) 1Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie

1.
finanzielle Sicherheiten 0 Prozent,

2.
sicherungshalber abgetretene Forderungen,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b)
sonst 35 Prozent;

3.
grundpfandrechtliche Besicherung,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent,

b)
sonst 35 Prozent;

4.
sonstige Sachsicherheiten,

a)
wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent,

b)
sonst 40 Prozent.

2Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden.

(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position.

(5) 1Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. 2Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. 3Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. 4Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position.

(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum

1.
der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und

2.
der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position.

(7) 1Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus

1.
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2.
des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2.

2Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für

1.
sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent,

2.
grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent,

3.
sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent.

(8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus

1.
der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und

2.
der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie

die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet.




Titel 4 Ermittlung des IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktors

§ 95 IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor



Der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor für eine IRBA-Position, die einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet ist, die eine der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Position mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen ist oder die eine unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungsposition ist, ist nach der Formel 4 der Anlage 2 zu ermitteln.


§ 96 Maßgebliche Restlaufzeit



(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, beträgt

1.
im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,

2.
im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,

3.
im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und

4.
für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.

(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:

1.
Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.

2.
Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.

3.
1Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. 2Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. 3Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage.

4.
1Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. 2Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. 3Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

5.
1Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a)
Pensions- und ähnliche Geschäfte,

b)
Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,

c)
vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,

d)
vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,

e)
kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,

f)
aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),

g)
Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,

h)
Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,

i)
kurzfristige Darlehen und Einlagen,

ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. 2Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen. 3Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein.

6.
1Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. 2Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.

7.
Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.

8.
1Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. 2Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. 3Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

9.
In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.




Titel 5 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen

§ 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen



(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.

(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:

1.
Finanzielle Stärke,

2.
politische und rechtliche Rahmenbedingungen,

3.
Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,

4.
Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,

5.
Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen.

Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.


Titel 6 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen

§ 98 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen



Das einfache IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen, die weder zu einem modellgesteuerten noch zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört, beträgt,

1.
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, die zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, 190 Prozent,

2.
falls die Beteiligungsposition in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht, 290 Prozent,

3.
sonst 370 Prozent.

Wenn eine nach Satz 1 zu berücksichtigende IRBA-Beteiligungsposition durch eine berücksichtigungsfähige Garantie oder ein berücksichtigungsfähiges Kreditderivat abgesichert ist, kann unter Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach § 177 der durch diese Garantie oder dieses Kreditderivat abgesicherte Teil mit dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers berücksichtigt werden. Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.


Unterabschnitt 4 Bestimmung des IRBA-Positionswertes

§ 99 IRBA-Positionswert



Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.


§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage



(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1.
der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,

2.
ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,

3.
bei einer angekauften Forderung

a)
für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,

b)
für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,

4.
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.

5.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1.
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,

2.
falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,

3.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

(4) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird. 2Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten.

(5) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

1.
aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,

2.
aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,

3.
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

2Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

1.
eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

2.
eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

3.
eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert

der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

1.
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2.
sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus

a)
allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

b)
jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

(11) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1.
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2.
der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und

3.
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. 4Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1.
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2.
der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und

3.
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. 4Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.




§ 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen, deren aufsichtlicher IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2 kleiner als 100 Prozent ist und die

1.
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen sind und die in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung des selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktors verwenden muss, oder

2.
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind,

den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor nach den Bestimmungen der §§ 135 bis 137 verwenden. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keinen selbstgeschätzten, sondern muss den aufsichtlichen IRBA-Konversionsfaktor verwenden.

(2) Der aufsichtliche IRBA-Konversionsfaktor beträgt

1.
für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer durch das Institut eingeräumten Kreditlinie

a)
0 Prozent, wenn das Institut die Kreditlinie unverbindlich eingeräumt hat oder das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt, und wenn das Institut die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwacht und die internen Steuerungs- und Überwachungssysteme das Institut in die Lage versetzen, eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar zu erkennen,

b)
sonst 75 Prozent,

2.
für die Eröffnung oder Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs

a)
20 Prozent, wenn es kurzfristig oder mit Warenpapieren besichert ist,

b)
sonst 50 Prozent,

3.
für Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 75 Prozent,

4.
für angekaufte Forderungen

a)
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn diese unmittelbar kündbar entsprechend § 51 ist,

b)
75 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn für diese nicht die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind,

c)
sonst 100 Prozent,

5.
für ein Geschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6.
für eine unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantie

a)
100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts hat,

b)
sonst 50 Prozent,

7.
und in jedem anderen Fall 100 Prozent.

(3) Besteht eine Verpflichtung darin, eine weitere Verpflichtung einzugehen, so ist der niedrigere der für jede dieser Verpflichtungen geltenden Konversionsfaktoren zu verwenden.


§ 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile



(1) Eine IRBA-Nettobeteiligungsposition darf nach Entscheidung des Instituts aus nach Ausstattungsmerkmalen identischen bestandserhöhenden IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Bestandspositionen in Beteiligungen an demselben Unternehmen einerseits und berücksichtigungsfähigen bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen andererseits gebildet werden. Berücksichtigungsfähig sind solche bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen, die

1.
sich auf dasselbe Unternehmen beziehen und ebenfalls identische Ausstattungsmerkmale aufweisen,

2.
vom Institut ausdrücklich zur Absicherung der bestandserhöhenden Beteiligungspositionen und Bestandspositionen verwendet werden, und

3.
wenn sie keine Kassa-Positionen sind, eine vertragliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

(2) Der Beteiligungsanteil einer zu einer IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden IRBA-Beteiligungsposition ist als der in Prozentsätzen ausgedrückte anteilige nachgeordnete Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zu ermitteln. Der anteilige nachgeordnete Residualanspruch bestimmt sich

1.
für Bestandspositionen aus der bestehenden anteiligen Beteiligung,

2.
für bestandserhöhende Beteiligungspositionen aus der zu erhaltenden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Lieferansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt,

3.
für bestandsverringernde Beteiligungspositionen aus der zu liefernden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Abnahmeansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt.


§ 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage



(1) Die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage ist für eine IRBA-Nettobeteiligungsposition, bei der die Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen nicht kleiner ist als die Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen, wie folgt zu bestimmen. Die Differenz zwischen der Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen und der Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen ist mit der durchschnittlichen IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen zu multiplizieren und um die Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen für die bestandserhöhenden Positionen zu erhöhen. Die durchschnittliche IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen ergibt sich als die über sämtliche Bestandspositionen gebildete Summe der gewichteten IRBA-Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Bestandspositionen. Die gewichtete IRBA-Bemessungsgrundlage ist die mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Beteiligungsanteil und der Summe sämtlicher Beteiligungsanteile der Bestandspositionen multiplizierte IRBA-Bemessungsgrundlage für die jeweilige Bestandsposition.

(2) Für jede andere IRBA-Nettobeteiligungsposition ist die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, die sich für die zu dieser IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden Beteiligungspositionen nach dem folgenden Verfahren ergeben:

1.
Bestandspositionen sind vollständig gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen aufzurechnen, indem nacheinander für sämtliche Bestandspositionen die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer Bestandsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

2.
Bestandserhöhende Beteiligungspositionen sind gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit aufzurechnen, indem die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer bestandserhöhenden Beteiligungsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

3.
Die Teilbemessungsgrundlage für eine Beteiligungsposition, für die sämtliche Beteiligungsanteile verrechnet wurden, ist Null; für jede andere Beteiligungsposition bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Produkt aus der IRBA-Bemessungsgrundlage für diese Beteiligungsposition und dem Quotienten aus der Anzahl der nicht verrechneten Beteiligungsanteile und der ursprünglichen Anzahl der Beteiligungsanteile für diese Beteiligungsposition.