(1)
1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit für eine IRBA-Position ist die nach den Bestimmungen in den §§
129 bis 131- 1.
- für die Ratingstufe des Ratingsystems, der der Schuldner der IRBA-Position zugeordnet wurde, oder
- 2.
- für den Risikopool des Ratingsystems, dem die IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet wurde,
zu schätzende Ausfallwahrscheinlichkeit.
2Falls die IRBA-Position eine Vorleistungsrisikoposition ist und gegenüber dem Kontrahenten keine andere Adressrisikoposition aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft besteht, darf das Institut für die Zuordnung des Kontrahenten zu einer Ratingstufe nach Satz 1 Nr. 1 oder der IRBA-Position zu einem Risikopool nach Satz 1 Nr. 2 eine externe Bonitätsbeurteilung zugrunde legen.
(2)
1Wird eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall nach §
93 verwenden muss, durch eine für solche IRBA-Positionen berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert und wird diese Gewährleistung nicht durch Inanspruchnahme des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach §
86 Abs. 3 berücksichtigt, darf bei Einhaltung der Mindestanforderungen für Gewährleistungen nach §
177 und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach §
178 für den durch diese Gewährleistung besicherten Teil der IRBA-Bemessungsgrundlage die Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet werden, die der Ratingstufe des Gewährleistungsgebers oder, sofern angemessener, die einer Ratingstufe zwischen der des Kreditnehmers und der des Gewährleistungsgebers zuzuordnen ist.
2Für eine IRBA-Position, für die das Institut nach §
92 Abs. 1 die Verlustquote bei Ausfall selbst schätzen muss, darf es eine Besicherung durch Garantien oder Kreditderivate bei der Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit unter Einhaltung der Vorgaben des §
92 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigen.
(3) Ist das Institut in Bezug auf durch angekaufte Forderungen gebildete IRBA-Positionen zu einer die Anforderungen nach den §§
129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit nicht in der Lage und darf das Institut für diese IRBA-Position keine selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden oder kann es bei Verwendung der selbstgeschätzten Verlustquote bei Ausfall die Zuverlässigkeit der Zerlegung der Schätzung der erwarteten Verlustrate in Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall nicht nachweisen, ist die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der Quotient aus der entsprechend der Definition in §
127 geschätzten erwarteten Verlustrate und der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall nach §
92 für diese IRBA-Position.
(4) 1Die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit muss einen Mindestwert von 0,03 Prozent haben. 2Der Mindestwert beträgt für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen aus
- 1.
- einer an einer Börse gehandelten Beteiligung,
- a)
- bei der die Investition des Instituts im Rahmen einer langfristigen Kundenbeziehung mit dem Emittenten dieser Beteiligung erfolgt, 0,09 Prozent,
- b)
- sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 0,4 Prozent,
- 2.
- einer nicht an einer Börse gehandelten Beteiligung, bei der
- a)
- die Erträge aus der Investition auf regelmäßigen, periodisch erfolgenden Zahlungsströmen basieren, die nicht aus Veräußerungsgewinnen abgeleitet sind, 0,09 Prozent,
- b)
- sonst, auch im Falle einer bestandsverringernden Beteiligungsposition, 1,25 Prozent.
3Für eine IRBA-Position in der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen beträgt der Mindestwert 0 Prozent.
4Wenn für eine IRBA-Position der Ausfall des Schuldners eingetreten ist, beträgt die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit 100 Prozent.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103