(1) Für Unternehmen, bei denen der Größenindikator nach Absatz 2 den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreitet, berechnet sich der bei der Ermittlung der Korrelation vorzunehmende Abschlag für IRBA-Positionen, die der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zugeordnet sind oder die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnete IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen sind, nach der Formel 3 der Anlage
2.(2) Der Größenindikator ist der Jahresumsatz des Unternehmens, wenn dieser ein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße ist. Ist der Jahresumsatz kein aussagekräftiger Indikator für die Unternehmensgröße, darf die Bilanzsumme herangezogen werden, solange die Bundesanstalt diesem Verfahren nicht widerspricht. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens ist als Größenindikator der konsolidierte Jahresumsatz bzw. die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.
(3) Im Falle einer IRBA-Position, die durch angekaufte Forderungen gebildet wird, kann der Größenindikator auch als nach IRBA-Risikopositionen gewichteter Durchschnitt der Größenindikatoren für sämtliche Unternehmen, die Schuldner der angekauften Forderungen des Pools sind, ermittelt werden.
§ 55 SolvV Struktur des IRBA ... nach § 227 Abs. 4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen. Zur Bestimmung ... sind die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 88 bis 91 , die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den §§ 92 bis 94 sowie der ...
§ 89 SolvV Ermittlung der Korrelation mit dem ökonomischen Faktor (vom 31.12.2010) ... der Anlage 2 ermittelte Korrelation. Die Korrelation nach Satz 1 darf um den nach § 91 zu ermittelnden Abschlag verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder ... verringert werden, wenn die IRBA-Position von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nach § 91 Abs. 1 geschuldet wird und diese IRBA-Position 1. der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...