§ 112 Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
(1) Das Institut muss spezifische Definitionen, Verfahren und Merkmale für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu den Ratingstufen oder Risikopools innerhalb eines Ratingsystems haben, die jede der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Die Definitionen und Merkmale für Ratingstufen oder Risikopools müssen ausreichend detailliert sein, um denjenigen, die mit der Zuordnung von Risikoeinstufungen beauftragt sind, zu ermöglichen, Schuldner oder Geschäfte, die vergleichbare Risiken darstellen, konsistent gleichen Ratingstufen oder Risikopools zuzuordnen. Diese Konsistenz muss über Geschäftszweige, Organisationseinheiten und geographische Standorte hinweg gewährleistet sein.
- 2.
- Die Dokumentation des Risikoeinstufungsverfahrens muss es sachverständigen Dritten erlauben, die Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen und zu replizieren und die Angemessenheit der Zuordnungen zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zu beurteilen.
- 3.
- Die Zuordnungskriterien müssen im Einklang mit den internen Kreditgewährungsstandards des Instituts und seinen Verfahrensweisen für die Behandlung von Problemschuldnern und problembehafteten Geschäften stehen.
(2) Das Institut muss bei der Zuordnung von Schuldnern und Geschäften zu Ratingstufen oder Risikopools alle relevanten Informationen berücksichtigen. Die Informationen müssen aktuell sein und müssen es dem Institut ermöglichen, das künftige Leistungsverhalten für die IRBA-Position zu prognostizieren. Je weniger Informationen das Institut hat, desto konservativer müssen seine Zuordnungen von IRBA-Positionen zu Ratingstufen für Schuldner und für Geschäfte oder zu Risikopools sein. Wenn das Institut eine externe Risikoeinstufung als einen primären bestimmenden Faktor für die interne Zuordnung zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool verwendet, muss es sicherstellen, dass es auch andere relevante Informationen berücksichtigt.
interne Verweise§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 140 SolvV Anpassungskriterien ... die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen. (2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147568.htm