§ 145 Systeme zur Überwachung von Sicherheiten, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen
Das Institut muss über eindeutige und wirksame Grundsätze und Verfahren verfügen, die die Überwachung angekaufter Forderungen, Kreditverfügbarkeit und Zahlungen regeln. Insbesondere müssen schriftlich niedergelegte interne Grundsätze alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifizieren, einschließlich Vorschussraten, zulässiger Sicherheiten, erforderlicher Dokumentation, Konzentrationslimite und Verfahren für die Behandlung von Zahlungseingängen. Diese Elemente müssen alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der finanziellen Verhältnisse des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und der absehbaren Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers, berücksichtigen. Die internen Systeme müssen sicherstellen, dass Geldmittel nur gegen genau bestimmte unterstützende Sicherheiten und unter genauer Dokumentation vorgeschossen werden.
interne Verweise§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010) ... Adressenausfallrisikopositionen, für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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