§ 146 Übereinstimmung mit den institutsinternen Grundsätzen und Verfahren
Das Institut muss ein wirksames internes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung aller internen Richtlinien und Arbeitsabläufe haben. Dieses Verfahren muss regelmäßige Revisionen aller kritischen Phasen des Forderungsankaufprogramms des Instituts einschließen. Das Verfahren muss eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite beinhalten. Weiterhin muss es eine Überprüfung der Funktionstrennung zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Prüfung beim Verkäufer und beim Forderungsverwalter auf der anderen Seite beinhalten. Das Verfahren muss außerdem Bewertungen der Abläufe der für die Abwicklung zuständigen Organisationseinheiten beinhalten, insbesondere in Bezug auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, und die unterstützenden maschinellen Systeme.
interne Verweise§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010) ... für die nicht die Anforderungen nach den §§ 142 bis 146 erfüllt sind, bilden stets KSA-Positionen; eine Veritätsrisikoposition ist in diesem ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013) ... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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