Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach §
1a Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach §
1a Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010) ... von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko ... Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und 6. den Forderungen aufgrund von ...