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Unterabschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 1 Sicherungsinstrumente

Unterabschnitt 1 Berücksichtigungsfähige Sicherheiten

Titel 1 Finanzielle Sicherheiten

§ 155 Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) 1Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten sind

1.
Bareinlagen beim sicherungsnehmenden Institut,

2.
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere, die vom sicherungsnehmenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind,

3.
Schuldverschreibungen einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

4.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

5.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen, wären sie KSA-Positionen des sicherungsnehmenden Instituts, in ihrem Sitzstaat das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung ihres Sitzstaats erhalten, wenn für diese Schuldverschreibungen eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur mit einer Bonitätsstufe von 1 bis 4 oder eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur mit einer Mindestprämienkategorie von 0 bis 4 in Verbindung mit Tabelle 4 in Anhang I vorliegt,

6.
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken oder internationaler Organisationen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind,

7.
Schuldverschreibungen einer Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft, die nicht unter Nummer 4 fallen, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

8.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibung über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

9.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, dessen unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, wenn die Schuldverschreibungen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, wenn

a)
diese Schuldverschreibungen an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

b)
diese Schuldverschreibungen eine nichtnachrangig zu bedienende Zahlungsverpflichtung des Emittenten verkörpern,

c)
keine andere diesen Schuldverschreibungen im Rang nicht nachgehende Schuldverschreibung desselben Emittenten über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügt, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden ist,

d)
dem sicherungsnehmenden Institut keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Schuldverschreibungen von einer anerkannten Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung erhalten würden, die nach § 29 Nr. 3 mit einer Bonitätsstufe von 4 bis 6 verbunden wäre, und

e)
das sicherungsnehmende Institut nachweist, dass für diese Schuldverschreibungen ein für den Zweck der Besicherung hinreichend liquider Markt existiert,

10.
Schuldverschreibungen einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen wie von Instituten geschuldete unbesicherte Zahlungsverpflichtungen behandelt werden dürfen, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 29 Nr. 3 zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führt,

11.
Schuldverschreibungen einer multilateralen Entwicklungsbank, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen nicht mit einem KSA-Risikogewicht von 0 Prozent zu berücksichtigen sind, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

12.
Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die als KSA-Position zu einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 führen würde,

13.
Schuldverschreibungen von Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Unternehmen oder Institute zuzuweisen wären, die über eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügen, die nach § 33 Nr. 1 Buchstabe a einer Bonitätsstufe von 1 bis 3 zuzuordnen ist,

14.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien in einen gängigen Aktienindex einer Wertpapier- oder Terminbörse einbezogen sind,

15.
Barrengold im Besitz des sicherungsnehmenden Instituts sowie jedes beim sicherungsnehmenden Institut hinterlegte Zertifikat, das anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpert,

16.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen darf, die als finanzielle Sicherheit nach Nummer 1 bis 15 berücksichtigungsfähig wären oder die als Derivate zur Absicherung dieser als finanzielle Sicherheiten berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände dienen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter Ratingagenturen oder Exportversicherungsagenturen durch das Institut nach § 41. 3Für die Ermittlung der Anerkennung einer finanziellen Sicherheit nach Satz 1 darf nur eine solche Bonitätsbeurteilung verwendet werden, welche die Anforderungen an verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen nach § 46 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. 4Sofern für finanzielle Sicherheiten nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 von keiner anerkannten Ratingagentur eine auf die Schuldverschreibung bezogene Bonitätsbeurteilung vorhanden ist, darf auf die Schuldnerbonitätsbeurteilung des Schuldners der finanziellen Sicherheit zurückgegriffen werden. 5Als Bareinlage beim sicherungsnehmenden Institut nach Satz 1 Nr. 1 darf auch der ihm zugeflossene Erlös aus seiner Emission einer Credit Linked Note berücksichtigt werden, wenn der in der Credit Linked Note eingebettete Credit Default Swap isoliert als Gewährleistung berücksichtigungsfähig wäre, wobei für diesen Zweck unterstellt werden darf, dass dieser eingebettete Credit Default Swap von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde. 6Für die Ermittlung des Betrags der Credit Linked Note gilt § 205 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) 1Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 2Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 3Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 4Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 156 Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



1Wendet ein Institut die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten nach § 180 an, sind mit ihrem schwankungsbereinigten Wert über die in § 155 genannten finanziellen Sicherheiten hinaus berücksichtigungsfähig:

1.
Aktien und nach Entscheidung des Inhabers durch Lieferung von Aktien erfüllbare Wandelanleihen, wenn diese Aktien an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden,

2.
Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12,

a)
für die geschäftstäglich Rücknahmepreise veröffentlicht werden und

b)
deren zugrunde liegendes Investmentvermögen nur aus den in Nummer 1 sowie den in § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen bestehen darf,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese finanziellen Sicherheiten die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. 2Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und wie ein separater Investmentanteil berücksichtigt werden, für den diese Anforderung erfüllt ist. 3Der dabei nicht berücksichtigungsfähige Teil des Investmentvermögens bestimmt sich als der Betrag des Investmentvermögens, der nach dem Mandat für das Investmentvermögen maximal in solche Vermögensgegenstände investiert werden darf, die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Vermögensgegenständen gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen. 4Falls die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in die das Investmentvermögen investiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen als Absolutbetrag dieser Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenständen gleich Null. 5Eine Prüfung, ob die Summe der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand, zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigentum an diesem Vermögensgegenstand begründet sind, einen negativen Wert aufweisen kann.




§ 157 Berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten



Für Adressenausfallrisikopositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, darf das Handelsbuchinstitut, das die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten anwendet, Finanzinstrumente und Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheiten berücksichtigen, wenn diese Finanzinstrumente oder Waren mindestens eine dieser Adressenausfallrisikopositionen des Instituts besichern und nicht bereits zu den allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten oder zu den nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten zählen. Für derivative Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass für diese Adressenausfallrisikopositionen nur Waren, die nach § 1a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zurechenbar sind, als Handelsbuchsicherheit berücksichtigt werden dürfen.


Titel 2 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten

§ 158 Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit



Eine sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit ist

1.
jede berücksichtigungsfähige grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit nach § 159,

2.
jede berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen nach § 160 sowie

3.
jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161.

Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.


§ 159 Grundpfandrechtliche IRBA-Sicherheit



(1) 1Als Sicherheit berücksichtigungsfähig ist ein Grundpfandrecht

1.
auf eine Wohnimmobilie, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst bewohnt oder zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 2 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 16 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt,

2.
auf eine Gewerbeimmobilie, wenn für dieses Grundpfandrecht die Anforderungen nach § 25 Absatz 11 Satz 9 und § 35 Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind; falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 1 Nr. 17 der Richtlinie 2006/48/EG ausüben und wenigstens jährlich bekannt geben, dass die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien in diesem Staat eingehalten werden, gilt die Anforderung aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt; für im Inland belegene Gewerbeimmobilien gilt § 35 Abs. 4 entsprechend.

2Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den Grundpfandrechten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch das Eigentum an der Immobilie zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.

(2) 1Ein Institut kann für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 für die nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position berücksichtigen, wenn das Grundpfandrecht

1.
an einer im Inland belegenen Wohnimmobilie besteht und im verstrichenen Kalenderjahr im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1 entfallen,

a)
die durch Grundpfandrechte auf das niedrigere von 60 Prozent des Beleihungswertes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung vom 12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, und 50 Prozent des Marktwertes der im Inland belegenen Wohnimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent

und

b)
die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten im Sinne des § 1, die durch Grundpfandrechte auf im Inland belegene Wohnimmobilien besichert sind, nicht überstiegen hat,

2.
an einer im Inland belegenen Gewerbeimmobilie besteht und die Höchstverlustraten für Grundpfandrechte auf im Inland belegene Gewerbeimmobilien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 nicht überschritten sind, oder

3.
an einer in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Wohn- oder Gewerbeimmobilie besteht, sofern dieser Staat das Wahlrecht nach Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG ausgeübt hat und Institute mit Sitz in diesem Staat für eine mit dem Grundpfandrecht an dieser Immobilie besicherte IRBA-Position das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen.

2§ 35 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen



Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn

1.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus

a)
Lieferung und Leistung oder

b)
Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,

entstanden sind,

2.
die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und

3.
die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,

wenn das sicherungsnehmende Institut für diese Sicherungsabtretung und soweit es in Bezug auf die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 erfüllt.


§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit



Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

1.
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,

2.
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und

3.
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.