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§ 172 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken



(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.

(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.

(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.

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Zitierungen von § 172 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 172 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 25 SolvV Zuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen (vom 28.09.2013)
... 2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 ...
§ 132 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... den Mindestanforderungen für die Berücksichtigung einer Sicherheit nach den §§ 172 bis 176 und nach § 20a Abs. 4 und 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes übereinstimmen. ...
§ 138 SolvV Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden (vom 31.12.2010)
... nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172 , 177 und 178 erfüllen. Für IRBA-Positionen, die nicht der ...
§ 155 SolvV Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach ...
§ 156 SolvV Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach ...
§ 160 SolvV Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen nach § 174 ...
§ 161 SolvV Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit
... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach ...
§ 162 SolvV Berücksichtigungsfähige Gewährleistung (vom 31.12.2010)
... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 , die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die ... die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.  ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... eingefügt. bb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 172 " das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ ... für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172 , 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung." 12. § 27 wird § 11 ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 2. die Anforderungen nach § 20a Absatz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes und nach § 172 von dem Institut eingehalten werden, wobei für diesen Zweck ein nach Satz 6 Nummer 2 oder 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 10 GroMiKV 20-Prozent-Anrechnungen (vom 31.12.2011)
... Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§ 162, 172 , 177, 183 und 184 der ...