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Abschnitt 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken

§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken



(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.

(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.

(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.


§ 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.

(2) Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Schuldner der Position oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, das Wertpapier

1.
dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und

2.
ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8.

(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.

(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.

(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich

1.
des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,

2.
Bewertungsrisiken,

3.
Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und

4.
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.

(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.

(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.

(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.


§ 174 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen



(1) Für die Berücksichtigung von IRBA-Sicherungsabtretungen von Forderungen müssen die Anforderungen an Rechtssicherheit nach Absatz 2 und an die Risikosteuerung nach Absatz 3 erfüllt sein.

(2) Die Anforderungen an die Rechtssicherheit umfassen:

1.
Die Sicherungsvereinbarung muss sicherstellen, dass das sicherungsnehmende Institut einen Anspruch auf die Zahlungsströme aus den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen hat.

2.
Das Institut muss alle Schritte unternommen haben, um alle notwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Durchsetzbarkeit seines Sicherungsanspruchs zu erfüllen; aufgrund der Sicherungsvereinbarung muss dem sicherungsnehmenden Institut an den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen sowohl im Falle der Insolvenz des Zedenten oder Verpfänders als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen ein Vorrecht gegenüber allen anderen Gläubigern des Zedenten oder Verpfänders zustehen, das nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein darf, deren Vorrang unmittelbar gesetzlich begründet ist.

3.
Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein; das Institut muss Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen, dass sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um für die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen den Sicherungsfall wirksam zu erklären und sie zeitnah zu verwerten; der Sicherungsfall muss so vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut bei Ausfall oder finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers berechtigt ist, die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu veräußern, ohne hierfür die Ermächtigung des Zedenten oder die Zustimmung eines Schuldners der abgetretenen oder verpfändeten Forderungen zu benötigen.

(3) Die Anforderungen an die Risikosteuerung umfassen:

1.
Das Institut muss angemessene Verfahren für die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos anwenden; diese müssen zumindest eine Analyse des Geschäftsbetriebs und der Branche des Zedenten oder Verpfänders sowie der Art von Schuldnern der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen umfassen oder, wenn ein Institut die Bestimmung des mit den sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen verbundenen Kreditrisikos durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt, dessen Kreditgewährungspraxis untersuchen und deren Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit bestätigen.

2.
Das Ausmaß der Überdeckung des Werts der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen über die IRBA-Bemessungsgrundlage der besicherten IRBA-Position muss alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, einschließlich der Kosten der Einziehung der Forderungen, Konzentrationen in den Forderungen, sowie des potenziellen Konzentrationsrisikos aus berücksichtigten Besicherungen, die nicht von der allgemeinen Kreditrisikobeurteilung und -steuerung des Instituts erfasst werden; das sicherungsnehmende Institut muss die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen fortwährend angemessen überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Kreditbedingungen und sonstigen rechtlichen Auflagen.

3.
Die zur Besicherung einer IRBA-Position sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen müssen hinreichend diversifiziert sein und ihre Bonität darf entweder nicht mit der Bonität des Kreditnehmers wesentlich positiv korreliert sein oder die daraus resultierenden Risiken müssen bei der Bemessung der erforderlichen Überdeckung berücksichtigt werden.

4.
Ein sicherungsnehmendes Institut muss dokumentierte Arbeitsanweisungen für die Einziehung sicherungshalber abgetretener oder verpfändeter Forderungen in wirtschaftlichen Notlagen des Zedenten oder Verpfänders haben; die für die ordnungsgemäße Einziehung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen erforderlichen Einrichtungen müssen beim Institut vorgehalten werden, auch wenn das Institut grundsätzlich die Einziehung durch den Zedenten oder Verpfänder vornehmen lässt.


§ 175 Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten



Für die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
Die Sicherungsabrede muss dem sicherungsnehmenden Institut ermöglichen, den Wert der Sachsicherheit zeitnah zu realisieren.

2.
Der Vorrang des durch die Sicherungsabrede vermittelten dinglichen Sicherungsanspruchs des sicherungsnehmenden Instituts an der verpfändeten oder sicherungsübereigneten Sachsicherheit sowohl im Falle der Insolvenz des Kreditnehmers als auch bei Einzelzwangsvollstreckung in die verpfändete oder sicherungsübereignete Sachsicherheit darf nur für solche Ansprüche anderer Gläubiger beschränkt sein, deren Vorrang sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

3.
Der Wert der Sachsicherheit muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, überwacht werden; die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die Sachsicherheit wesentlichen Änderungen unterliegt.

4.
Die Sicherungsabrede muss eine genaue Beschreibung der Sachsicherheit, die sie hinreichend bestimmt, enthalten, sowie den Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts vorsehen, die für eine Bewertung der Sachsicherheit erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen zu dürfen.

5.
Ein Institut muss über eine dokumentierte Geschäftspraxis über die Arten von Sachsicherheiten, die akzeptiert werden, sowie über den Umfang akzeptierter Sachsicherheiten im Verhältnis zu der IRBA-Bemessungsgrundlage von Positionen, für die Sachsicherheiten berücksichtigt werden, verfügen.

6.
Das Verfahren zur Bestimmung der angemessenen Sicherheitenhöhe im Verhältnis zum Kreditbetrag muss eindeutig und überprüfbar in internen Kreditgrundsätzen und Verfahren dokumentiert sein; dabei sollen die Kreditgrundsätze des Instituts unter Berücksichtigung der jeweiligen Geschäftsstruktur das angemessene Verhältnis der Sicherheiten zu den jeweiligen Forderungen, die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung der Sicherheiten, die Fähigkeit, einen objektiven Preis oder Marktwert zu bestimmen, die Häufigkeit der jeweiligen Wertermittlung einschließlich Bewertungen und Schätzungen durch einen Sachverständigen und die Wertschwankungen oder aussagekräftige Bestimmungsgrößen für Wertschwankungen der Sicherheiten beinhalten.

7.
Sowohl bei der Erstbewertung als auch bei Neubewertungen soll jegliche Wertminderung oder Veralterung der Sicherheit berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für Sicherheiten, deren Markt starken Schwankungen unterworfen ist.

8.
Das Institut muss berechtigt sein, die Sicherheit vor Ort zu besichtigen; die Grundsätze und Verfahren des Instituts sollen die Hinweise zur Ausübung dieses Rechts einbeziehen.

9.
Das Institut muss Vorkehrungen zur Überwachung getroffen haben, dass eine berücksichtigte Sachsicherheit angemessen gegen Schäden versichert ist.


§ 176 Mindestanforderungen für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert



Um eine Leasingforderung als durch den Leasinggegenstand besichert berücksichtigen zu dürfen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1.
Wenn der Leasinggegenstand eine Immobilie ist, müssen die Anforderungen nach § 20a Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes erfüllt sein.

2.
Wenn der Leasinggegenstand eine sonstige IRBA-Sachsicherheit ist, müssen die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt sein.

3.
Das Risikomess- und -steuerungsverfahren des leasinggebenden Instituts muss den Standort des Leasinggegenstands, seine Nutzung, sein Alter und seine vorgesehene Nutzungsdauer einbeziehen.

4.
Die Leasingvereinbarung muss für das leasinggebende Institut Eigentum an dem Leasinggegenstand begründen und es berechtigen, seine Eigentumsrechte an dem Leasinggegenstand zeitnah auszuüben.


§ 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen



(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potenzieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.

(2) Eine Position, die durch eine Gewährleistung besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn

1.
die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus der gewährleisteten Position abdeckt,

2.
die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 163 und 164 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,

3.
die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und

4.
Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere als die in § 164 Abs. 3 genannten Rückgewährleistungsgeber, wenn die Rückgewährleistungsverpflichtung dieser Rückgewährleistungsgeber ihrerseits über eine Gewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers gemäß § 164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt.


§ 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate



Um ein Kreditderivat, das einen Barausgleich vorsieht, berücksichtigen zu dürfen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.