§ 178 Mindestanforderungen für Kreditderivate
Um ein Kreditderivat, das einen Barausgleich vorsieht, berücksichtigen zu dürfen, muss das sicherungsnehmende Institut ein Verfahren für die zuverlässige Verlustschätzung aus einem Kreditereignis anwenden. Das Institut muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem Kreditereignis Schätzwerte für die gewährleistete Position einholen.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... 177" die Wörter „und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § 178 " eingefügt. 36. Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort ... Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 " eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige ... durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178 " ersetzt. 54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das Wort ... die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178 ; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den ...
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