§ 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument
Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das
- 1.
- weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,
- 2.
- noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155
ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach §
182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung nach § 184 erfüllen, und der berücksichtigungsfähige Betrag muss sich bestimmen als das ... auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt." 58. § 184 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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