Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 206 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 206 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen sind die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207, Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, Aufrechnungsvereinbarungen über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 sowie produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarungen nach § 210.

(2) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn sie

1.
eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung ist, die ein Institut mit seinem Vertragspartner in Bezug auf die in sie einbezogenen Geschäfte geschlossen hat,

2.
im Inland oder international gebräuchlich ist oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen wurde,

3.
sicherstellt, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus sämtlichen der von der Aufrechnungsvereinbarung erfassten Ansprüche und Verpflichtungen nur ein einziger Saldobetrag von der einen an die andere Vertragspartei geschuldet wird,

4.
dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung nach Nummer 3 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt, und

5.
keine Bestimmung enthält, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Insolvenzschuldner eine einheitliche Forderung hat.

(3) 1Für die Berücksichtigungsfähigkeit nach Absatz 2 muss das Institut über die erforderlichen Belege verfügen, mit denen es den Abschluss der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Geschäfte in diese im Streitfall beweisen kann und sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung und der Einbeziehung der davon erfassten Geschäfte auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens überzeugt haben, das von einer sachkundigen und, soweit eine ausländische Rechtsordnung berührt ist, von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle erstellt wurde. 2Die Rechtswirksamkeit ist laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu überprüfen. 3Die Auswirkungen berücksichtigungsfähiger Aufrechnungsvereinbarungen sind sowohl in die Messung und Steuerung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners als auch in die Kreditrisikomessung und -steuerung des Instituts insgesamt einzubeziehen. 4Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.

(4) Die Bundesanstalt kann den Instituten untersagen, eine Aufrechnungsvereinbarung zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung bestehen.





 

Frühere Fassungen von § 206 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 206 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 206 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 11 SolvV Derivative Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... Marktwert des Derivates negativ ist und 3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten ... einbezogenen Geschäfte negativ ist und 3. die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten ...
§ 207 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate (vom 31.12.2011)
... Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in ... des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.  ...
§ 208 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über wechselseitige Geldforderungen und -schulden (vom 31.12.2011)
... Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in ... Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach § 206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen unmittelbar oder über einen ...
§ 210 SolvV Berücksichtigungsfähige produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung (vom 31.12.2010)
... Ansprüche und Verpflichtungen können auch Saldobeträge nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 aus Aufrechnungsvereinbarungen nach den §§ 207 und 209 sein. (2) ... eine produktübergreifende Aufrechnungsvereinbarung ist das Rechtsgutachten nach § 206 Abs. 3 Satz 1 stets von einer sachkundigen und unabhängigen Stelle zu erstellen. ...
§ 218 SolvV Nettobemessungsgrundlage nach der SM
... ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten ...
§ 223 SolvV Nettobemessungsgrundlage nach der IMM (vom 31.12.2010)
... 1 ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zentralbanken einbezogen sind oder die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen ... würden, gelten als mitübertragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige ... Ausgliederungsgegenstände übertragen werden. Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähigen ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... „in Bezug auf eine" werden die Wörter „gemäß den §§ 206 und 207" eingefügt und die Wörter „, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 ... die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9" ersetzt. 67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Institute, die ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...