(1) Die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten kann nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts
- 1.
- nach der SM nach § 218,
- 2.
- vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bundesanstalt nach der IMM nach § 223,
- 3.
- nach Absatz 2, wenn die erfassten Derivate nach der Marktbewertungsmethode berücksichtigt werden, oder
- 4.
- nach Absatz 3, wenn die erfassten Derivate nach der Laufzeitmethode berücksichtigt werden,
ermittelt werden. Die einheitliche und dauerhafte Wahl kann für einzelne gruppenangehörige Unternehmen unterschiedlich getroffen werden. Bei Ansprüchen und Verpflichtungen aus Geschäften, die in eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten einbezogen sind, ist die Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten wie ein einzelnes Geschäft zu berücksichtigen. Eine Aufrechnungsposition aus Devisenderivaten ergibt sich aus der Verrechnung von gegenläufigen Verpflichtungen mit Ansprüchen aus Devisentermingeschäften und vergleichbaren Geschäften,
- 1.
- die in dieselbe berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate einbezogen sind,
- 2.
- die in derselben Währung und zum selben Wertstellungstag erfüllt sind und
- 3.
- bei denen der Nennwert dem bestehenden Zahlungsanspruch entspricht.
Vorbehaltlich des §
220 Abs. 4 und des §
222 Abs. 3 und 4 muss ein Institut, das die IMM für Nettobemessungsgrundlagen nach §
217 für produktübergreifende Aufrechnungspositionen mit Einbeziehung von Derivaten nach §
210 Abs. 1 Satz 2 oder die SM oder IMM für die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für derivative Adressenausfallrisikopositionen nach §
17 nutzt, die jeweilige Methode auch zur Ermittlung aller Nettobemessungsgrundlagen für Derivate nutzen.
(2) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem marktbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach §
18 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe aus dem Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte, im Falle eines negativen Unterschiedsbetrags Null, und dem Zuschlag Z. Dabei dürfen negative Marktwerte aus Stillhalterpositionen, die nach §
11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, mit berücksichtigt werden. Z wird nach der Formel 7 der Anlage
2 bestimmt. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
(3) Wenn die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Derivaten erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen mit dem laufzeitbewerteten Wiedereindeckungsaufwand nach §
23 berücksichtigt werden, ist die Nettobemessungsgrundlage für Derivate für jede Aufrechnungsposition aus Derivaten die Summe der Produkte aus dem marktbewerteten Anspruch aus dem Derivat nach §
21 und der sich aus Tabelle 17 der Anlage
1 ergebenden Volatilitätsrate entsprechend der maßgeblichen Laufzeit des Geschäfts nach §
22 für sämtliche von der Aufrechnungsposition erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen. Die Marktwerte sind geschäftstäglich zu ermitteln.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183