§ 236 Anforderungen an die Verwendung von Bonitätsbeurteilungen für Verbriefungen
Maßgebliche Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen sind einheitlich zu verwenden. Für Verbriefungspositionen aus derselben Verbriefungstransaktion dürfen die von mehreren benannten Ratingagenturen vorliegenden Bonitätsbeurteilungen nicht selektiv verwendet werden, auch dann nicht, wenn nicht für jede dieser Verbriefungspositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur vorliegt.
interne Verweise§ 85 SolvV Ermittlung des IRBA-Risikogewichts (vom 31.12.2011) ... nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257, 2. ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010) ... mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist: ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
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