Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 238 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 238 KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition



(1) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition entspricht ihrer KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit besichert ist, der KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 3. Sofern das Institut als Originator der KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die KSA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die KSA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanziellen Sicherheiten bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Die KSA-Bemessungsgrundlage einer KSA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 248 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 238 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 238 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...