(1)
1Der risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem KSA-Positionswert und ihrem KSA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
2Der risikogewichtete KSA-Positionswert eines vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteils aus Verbriefungstransaktionen ist abweichend von Satz 1 nach §
246 zu ermitteln.
(2)
1Ist eine KSA-Verbriefungsposition durch berücksichtigungsfähige Gewährleistungen oder durch vom Institut nach der einfachen Methode berücksichtigte finanzielle Sicherheiten besichert, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert nach §
241 anzupassen.
2Satz 1 gilt nicht für eine Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.
(3) 1Wenn ein Institut mehrere KSA-Verbriefungspositionen an derselben KSA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser KSA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, sind die KSA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes nur mit derjenigen KSA-Verbriefungsposition zu berücksichtigen, die den höchsten risikogewichteten KSA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen IRBA-Verbriefungspositionen sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... oder sonstigen Gewährleistung basiert." 24. Dem § 240 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine ... Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 240 Absatz 3 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 ...