(1) Das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition ist nach den §§
242 und
243 zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach §
40 Abs. 4 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der KSA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder finanziellen Sicherheiten im Rang nicht nachgeht.
(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 40 Abs. 4 Satz 2 gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 242 zu ermitteln.
- 2.
- Falls für die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vorliegt und das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des durch diese KSA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios hat und dadurch in die Lage versetzt ist, das KSA-Durchschnittsrisikogewicht des verbrieften Portfolios dieser KSA-Verbriefungstransaktion zu ermitteln, darf ihr KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 ermittelt werden; für die Bestimmung der Risikokonzentrationsrate ist dabei die Summe aus den Teilbemessungsgrundlagen nach § 49 Abs. 3 Satz 3 und den nach § 40 Abs. 3 Satz 1 substituierten Teilbemessungsgrundlagen der KSA-Verbriefungsposition, an der die nachrangige KSA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 besteht, als der dieser nachrangigen KSA-Verbriefungsposition im Rang vorgehend zu berücksichtigen.
(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das KSA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten KSA-Verbriefungsposition 1 250 Prozent.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Nominalwert und 1. dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 , wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder 2. dem ... das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. ...