(1)
1Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach §
273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.
2Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage
1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut" zugeordnet werden.
3Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.
(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:
- 1.
- Ereignisse in zentralen Bereichen,
- 2.
- Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und
- 3.
- miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.
(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage
1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:
- 1.
- interner Betrug,
- 2.
- externer Betrug,
- 3.
- Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,
- 4.
- Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,
- 5.
- Sachschäden,
- 6.
- Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und
- 7.
- Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 278 SolvV Begriffsbestimmung (vom 28.09.2013) ... Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen ... Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt." ... fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen." 95. In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Interne Schadensdaten, ... Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt: „Tabelle 29a (zu § 287 Abs. 1 Satz 2) Regulatorische Geschäftsfelder ...