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Unterabschnitt 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Operationelles Risiko

Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze

Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

Unterabschnitt 2 Daten

§ 286 Interne Schadensdaten



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko muss ein Institut Daten über intern aufgetretene Verluste verwenden, die sich fortlaufend mindestens über die letzten fünf Jahre erstrecken. Bei der erstmaligen Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes ist eine Schadensdatenhistorie von drei Jahren, gerechnet ab Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko, zulässig.

(2) Die internen Schadensdaten müssen so umfassend sein, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und operationellen Risiken institutsweit erfassen. Das Institut muss darlegen können, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikomessung haben.

(3) Das Institut muss für die Erfassung von Verlusten in der Schadensdatensammlung geeignete Mindestschwellen definieren.

(4) Für jedes erfasste Verlustereignis sind zumindest zu sammeln:

1.
die Schadenshöhe eines eingetretenen Schadens sowie die Art und Höhe von Rückzahlungen und Verlustminderungen,

2.
die Geschäftsbereiche, in denen der Schaden eingetreten ist und die von dem Risikoereignis getroffen werden,

3.
eine Beschreibung der Ursache beziehungsweise Treiber und

4.
das Eintritts- und das Feststellungsdatum des Verlustereignisses.

(5) Die fortlaufende Relevanz der verwendeten Schadensdaten ist durch klare interne Regelungen und dokumentierte Verfahren sicherzustellen. Alle Änderungen und Anpassungen der Schadensdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zuständigkeiten für diese Anpassungen, insbesondere wer in welchen Situationen und in welchem Ausmaß dazu berechtigt ist, sind klar zu regeln.


§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten



(1) 1Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. 2Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut" zugeordnet werden. 3Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:

1.
Ereignisse in zentralen Bereichen,

2.
Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und

3.
miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.

(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:

1.
interner Betrug,

2.
externer Betrug,

3.
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,

4.
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,

5.
Sachschäden,

6.
Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und

7.
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.




§ 288 Verluste im Kreditrisikobereich



Durch operationelles Risiko verursachte Verluste im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko müssen identifiziert, in einer Verlustdatenbank als operationelle Risiken erfasst und dort besonders gekennzeichnet werden. Solche Verluste werden nicht zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko herangezogen.


§ 289 Externe Daten



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko müssen relevante externe Daten verwendet werden. Dabei dürfen nur Daten verwendet werden, die nicht personenbezogen oder, soweit personenbezogen, anonymisiert sind.

(2) Ein Institut muss in einem systematischen Prozess solche Situationen bestimmen, in denen externe Daten genutzt werden, sowie Methoden festlegen, wie diese Daten in das Messsystem einbezogen werden. Die Bedingungen und Verfahren zur Nutzung externer Daten müssen dokumentiert, bei Bedarf angepasst und regelmäßig von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.