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§ 311 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 311 Szenario-Matrix-Methode



(1) Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten und der nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 und der in § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefasst werden dürfen.

(2) Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte und ihrer nach § 308 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstands und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstands und Volatilität zu ermitteln. Dabei ist

1.
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 Prozent des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität und

2.
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstands für

a)
auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 Prozent,

b)
auf Rohwaren und andere Marktrisiken lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 Prozent,

c)
auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 24 der Anlage 1 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,

zugrunde zu legen. Für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstands nach Satz 2 Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für alle Optionsgeschäfte sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen.



 

Zitierungen von § 311 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 311 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... diese Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... des Investmentanteils nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, ... diesen Investmentanteil nach Maßgabe der §§ 298 bis 306 und der §§ 308 bis 312 entsprechend folgender Regelungen bestimmen: 1. es wird unterstellt, dass das ...
§ 308 SolvV Berücksichtigung von Optionsgeschäften
... Wahl den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach den Regeln von § 311 ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). In den Fällen des Satz 1 sind die Optionsgeschäfte ...
§ 313 SolvV Verwendung von Risikomodellen (vom 31.12.2011)
... wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den Vorschriften der §§ 294 bis 311 für die Anrechnungsbeträge oder auch Teilanrechnungsbeträge zu ... nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten ...