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Kapitel 4 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 4 Marktrisikopositionen

Kapitel 4 Optionsposition

§ 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften



(1) Bei der Währungsgesamtposition, der Rohwarenposition, den Handelsbuch-Risikopositionen und den anderen Marktrisikopositionen sind die dem Institut aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.

(2) Ein Handelsbuchinstitut hat zu den Anrechnungsbeträgen für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, den Teilanrechnungsbeträgen für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikoposition sowie den Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen zusätzliche Anrechnungsbeträge für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach den §§ 309 und 310 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode).

(3) Auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt darf ein Handelsbuchinstitut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach den Regeln von § 311 ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). In den Fällen des Satz 1 sind die Optionsgeschäfte bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition und die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen. Das Institut darf bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Optionsgeschäfte zusätzlich die durch die Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Aktiv- und Passivposten oder Nettopositionen berücksichtigen, die in die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen oder die Handelsbuch-Risikopositionen einzubeziehen sind. In den Fällen des Satzes 3 können sie bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen unberücksichtigt bleiben. Das Wahlrecht kann für bestimmte und abgegrenzte Teilbereiche ausgeübt werden. Die Bundesanstalt kann von einem Institut, das die Delta-Plus-Methode anwendet, die Umstellung auf die Szenario-Matrix-Methode für einige oder alle Arten von Optionsgeschäften innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur dieser Optionsgeschäfte zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.

(4) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands. Der Gammafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Deltafaktors bei einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands; ein negativer Gammafaktor bezeichnet hierbei den Gammafaktor eines fremden Optionsrechtes. Der Vegafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer angenommenen geringfügigen Veränderung der Volatilität, wobei ein negativer Vegafaktor den Vegafaktor eines fremden Optionsrechtes bezeichnet. Die Volatilität bezeichnet die Veränderlichkeit des Preises des Optionsgegenstands.

(5) Bei der Ermittlung der in Absatz 4 Satz 2 bis 4 genannten Sensitivitätsfaktoren und der Volatilität sowie bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind vom Institut für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. § 317 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.


§ 309 Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko



(1) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren, Aktienindizes, Fremdwährungen oder Gold gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstandes durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäftes mit dem Quadrat des mit 8 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.

(2) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet oder bezieht sich auf andere Marktrisikopositionen, ist das Gammafaktorrisiko für eine Einheit des Optionsgegenstands durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit 15 Prozent gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes einer Einheit des Optionsgegenstands zu bestimmen.

(3) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines Schuldtitels gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des mit dem zugehörigen Gewichtungssatz aus § 301 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Schuldtitels zu bestimmen. Bei Anwendung der Durationmethode nach § 300 Abs. 2 ist der nach § 302 Abs. 2 errechnete Gewichtungssatz zu verwenden.

(4) Ist das Optionsgeschäft auf die Lieferung oder Abnahme eines anderen als in Absatz 3 genannten zinsbezogenen Finanzinstruments gerichtet, ist das Gammafaktorrisiko durch Multiplikation der Hälfte des Gammafaktors des Optionsgeschäfts mit dem Quadrat des gewichteten, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückten Marktwertes des Optionsgegenstands zu bestimmen. Zur Bestimmung des in Satz 1 anzuwendenden Gewichtungssatzes sind die in § 302 Abs. 2 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten Renditeänderungen zugrunde zu legen.

(5) Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Aktien, anderen Anteilspapieren oder Aktienindizes gerichtet sind, sind zusammenzufassen, wenn die Aktien, anderen Anteilspapiere oder Aktienindizes auf jeweils einem nationalen Markt gehandelt werden. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Fremdwährungen und Gold gerichtet sind, sind für alle auf dieselben Fremdwährungspaare oder auf dieselben Währungs-/Goldpaare bezogenen Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Gammafaktorrisiken für Optionsgeschäfte, die auf die Lieferung oder Abnahme von Rohwaren gerichtet sind, oder für Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen, sind für alle auf dieselben Rohwaren bezogenen Optionsgeschäfte oder Geschäfte in anderen Marktrisikopositionen zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Jahresbandmethode an, sind Gammafaktorrisiken für auf Schuldtitel oder andere Zinsinstrumente bezogene Optionsgeschäfte für alle in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten Laufzeitenbänder getrennt zusammenzufassen. Wendet ein Institut die Durationmethode an, sind die Gammafaktorrisiken nach Satz 3 für alle nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder getrennt zusammenzufassen.

(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gammafaktorrisiko ergibt sich als der Absolutwert der Summe aller nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten und nach Absatz 5 zusammengefassten Gammafaktorrisiken, die ein negatives Vorzeichen aufweisen.


§ 310 Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko



Das Vegafaktorrisiko ist für jedes Optionsgeschäft unter Zugrundelegung des Vegafaktors des Optionsgeschäfts für eine relative Veränderung der aktuellen Volatilität in Höhe von 25 Prozent, in der Währung der Rechnungslegung ausgedrückt, zu bestimmen. Die Vegafaktorrisiken sind nach den Regeln von § 309 Abs. 5 für auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte zusammenzufassen. Der Anrechnungsbetrag für das Vegafaktorrisiko ist als der Absolutbetrag der nach Satz 2 zusammengefassten Vegafaktorrisiken zu ermitteln.


§ 311 Szenario-Matrix-Methode



(1) Bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind auf gleichartige Optionsgegenstände lautende Optionsgeschäfte nach Maßgabe von § 309 Abs. 5 zu Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen. Das Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl die Optionsgeschäftsklassen für die Zusammenfassung von Schuldtiteln und anderen Zinsinstrumenten unter Zugrundelegung der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 bezeichneten und der nach § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder selbst bestimmen, wobei eine Aufteilung in mindestens sechs Optionsgeschäftsklassen zu erfolgen hat und nicht mehr als drei der in den in § 301 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 23 der Anlage 1 und der in § 302 Abs. 1 in Verbindung mit Tabelle 24 der Anlage 1 ermittelten Laufzeitbänder zu einer Optionsgeschäftsklasse zusammengefasst werden dürfen.

(2) Der Anrechnungsbetrag für eine Optionsgeschäftsklasse ist über eine Neubewertung aller in die Zusammenfassung eingehenden Optionsgeschäfte und ihrer nach § 308 Abs. 3 Satz 3 zusätzlich berücksichtigten Sicherungsgegenstände für verschiedene Kombinationen gleichzeitiger Veränderungen des Preises des Optionsgegenstands und der Volatilität und der Bestimmung des Unterschieds zum Preis der Option bei unverändertem Preis des Optionsgegenstands und Volatilität zu ermitteln. Dabei ist

1.
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme der Volatilität in Höhe von jeweils 25 Prozent des jeweils aktuellen Niveaus der Volatilität und

2.
eine relative Zunahme und eine relative Abnahme des Preises des Optionsgegenstands für

a)
auf Fremdwährung, Gold, Aktien, Aktienindizes lautende Optionsgegenstände und vergleichbare Optionsgegenstände in Höhe von 8 Prozent,

b)
auf Rohwaren und andere Marktrisiken lautende Optionsgegenstände in Höhe von 15 Prozent,

c)
auf zinsbezogene Finanzinstrumente lautende Optionsgegenstände in Höhe der höchsten nach Tabelle 24 der Anlage 1 anzunehmenden Renditeänderung für den Laufzeitbereich, dem die entsprechende Klasse zuzuordnen ist,

zugrunde zu legen. Für die Veränderung des Preises des Optionsgegenstands nach Satz 2 Nr. 2 sind mindestens sechs gleich große Intervalle zu verwenden. Der Anrechnungsbetrag für die Optionsgeschäftsklasse ist als der Absolutbetrag des sich aus der Ermittlung nach Satz 2 für alle Kombinationen ergebenden größten Verlusts zu ermitteln. Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für alle Optionsgeschäfte sind die Anrechnungsbeträge für die einzelnen Optionsgeschäftsklassen zusammenzufassen.