(1) 1Die Arbeits- und Ablauforganisation des Instituts ist so zu gestalten, dass ein angemessenes zeitnahes, quantitatives und qualitatives Risikomanagement und -controlling gewährleistet ist. 2Dies ist angemessen zu dokumentieren.
(2)
1Die Aufgabe der Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Risikomodelle, der täglichen Ermittlung, Analyse und Kommentierung der potenziellen Risikobeträge sowie der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 5 sowie nach §
318 Abs. 1 ist einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb des Instituts zu übertragen.
2Diese Organisationseinheit veranlasst ebenfalls die erstmalige und laufende Validierung.
3Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung des Instituts sicherzustellen.
(3)
1Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Ermittlung der potenziellen Risikobeträge sind angemessen zu dokumentieren.
2Sie müssen mit den für die tatsächliche Risikosteuerung verwendeten Verfahren übereinstimmen.
3Zulässig sind nur Abweichungen von den in §
315 vorgeschriebenen quantitativen Vorgaben.
(4)
1Das Institut muss über geeignete Verfahren zur Validierung des Risikomodells verfügen.
2Insbesondere muss das Institut für die Validierung seines Risikomodells die Ergebnisse des täglichen Vergleichs nach §
318 Absatz 1 Satz 1 heranziehen.
3Personen, die direkt in den Entwicklungsprozess des Risikomodells eingebunden sind, dürfen nicht in maßgeblicher Stellung in die Validierung einbezogen sein.
4Die Validierung und die Überprüfung der Angemessenheit muss bei der Entwicklung des Risikomodells, in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei jeder wesentlichen Änderung erfolgen, wenn diese dazu führen könnte, dass das Risikomodell nicht mehr angemessen ist.
5Validierung und Überprüfung der Angemessenheit sind angemessen zu dokumentieren und das Risikomodell ist bei Bedarf anzupassen.
(5) 1In dem Umfang und der Struktur des Geschäfts des Instituts angemessenen regelmäßigen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch monatlich, sind mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen, die aufgrund von ungewöhnlich großen oder geringen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter und ihrer Zusammenhänge entstehen können, zu ermitteln (Krisenszenarien). 2Die Krisenszenarien sollen die Eigenarten der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen angemessen berücksichtigen und die Zeitdauer widerspiegeln, die zur Absicherung und Steuerung von Risiken benötigt wird. 3Die Ermittlung der Wertverluste nach Satz 1 ist sowohl für die Gesamtheit als auch für vom Institut in angemessener Weise festgelegte Klassen von einzelnen Finanzinstrumenten und Finanzinstrumentsgruppen durchzuführen. 4Die Ergebnisse der Krisenszenarien sind der Beurteilung der Angemessenheit der Limite nach Absatz 6 zugrunde zu legen.
(5a) Das Institut muss für von ihm zu wählende mögliche außergewöhnlich große Wertverluste der in die modellmäßige Berechnung einbezogenen Finanzinstrumentsgruppen Änderungen der wertbestimmenden Marktparameter identifizieren, die für die betreffende Finanzinstrumentsgruppe zu dem gewählten Wertverlust führen (umgekehrte Krisenszenarien).
(6) Die vom Institut einzurichtenden, quantitativ zu bemessenden Obergrenzen (Limite) sind nachweislich in angemessener Weise von den modellmäßig ermittelten potenziellen Risikobeträgen abhängig zu machen.
(7) (aufgehoben)
(8) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empirischen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmäßig, mindestens aber monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich, zu aktualisieren.
(9) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 8 sowie nach §
318 Abs. 1 ist regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.
(10) 1Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass sie von der in Absatz 2 genannten Stelle direkt über die Ergebnisse der Überprüfung der Angemessenheit der Risikomodellgrößen und -verfahren nach Absatz 4, die Ergebnisse der Krisenszenarien nach Absatz 5 sowie über die Prüfungsergebnisse nach Absatz 9 nachweislich informiert wird. 2Sie hat diese Informationen in angemessener Weise bei der Festlegung des Geschäftsverhaltens des Instituts zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 318a SolvV Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko (vom 31.12.2011) ... über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten. (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 ... 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige ... wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch ... einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz ... 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § ...
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 317 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 317a Zusätzliche ... 21. In § 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4" durch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5" ersetzt. ... 224 Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 4" durch die Wörter „§ 317 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5" ersetzt. 22. In § 227 Absatz 5 und 6 werden ... 39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318" durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt. 40. ... 1 Buchstabe b" ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§§ 317 " die Angabe „, 317a" eingefügt. e) Folgender Absatz 4 wird ... c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 44. § 317 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ... durch das Wort „monatlich" ersetzt. 45. Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt: „§ 317a Zusätzliche ... jährlich über die Anpassungen an seinem Ansatz zu unterrichten. (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt ... (7) § 317 Absatz 1, 2, 4 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend. § 317 Absatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass die vom Handel organisatorisch unabhängige ... wöchentlich vornehmen muss und dass die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6, § 317 Absatz 4 und 5 sowie § 318d Absatz 2 ebenfalls von einer vom Handel organisatorisch ... von einer vom Handel organisatorisch unabhängigen Stelle zu erfüllen sind. § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz ... § 317 Absatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderungen nach § 317 Absatz 1 und 2 sowie 4 bis 8 und die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 6 sowie § ...