(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des §
1, Institutsgruppen im Sinne des §
10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des §
10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des §
10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes anzuwenden.
(2) 1Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.
(3) Institute im Sinne des §
53 des
Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des §
53d des
Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930