Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (FkSolVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); Geltung ab 28.09.2013
|

Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 SolvV § 3, § 7, § 25, § 76, § 106, § 35, § 57, § 58, § 59, § 125, § 269, § 271, § 278, § 319

Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen

(Solvabilitätsverordnung - SolvV)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie folgt gefasst:

„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen".

3.
In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse

1.
des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen,

2.
des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und

3.
der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte.

§ 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.

(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln."

4.
In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106 Satz 3 wird jeweils das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

5.
§ 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen,

1.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen."

6.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

7.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

8.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter."

9.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

10.
In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter „und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

11.
In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort „Institutsgruppen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter „und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt.

12.
§ 278 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils die Wörter „Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter „Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe" ersetzt.

13.
§ 319 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden."

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Institutsgruppe" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Instituts" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft" werden die Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FkSolVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 40
§ 39 SolvV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 17.09.2016)
... Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze
... Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils ...