(1) In qualitativer Hinsicht sind offenzulegen:
- 1.
- eine Beschreibung der Methode, nach der die interne Kapitalallokation und die Obergrenzen für Kredite an Kontrahenten zugeteilt werden;
- 2.
- eine Beschreibung der Verfahren zur Hereinnahme von Sicherheiten und zur Bildung von Kreditrisikovorsorge;
- 3.
- eine Beschreibung der Vorschriften über die Behandlung von Korrelationen von Markt- und Kontrahentenrisiken;
- 4.
- eine Beschreibung der Auswirkung des Sicherheitsbetrags, den das Kreditinstitut bei einer Herabstufung des Ratings zur Verfügung stellen müsste.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
- 1.
- für Kontrakte die Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte vor Ausübung von Aufrechnungsmöglichkeiten und vor Anrechnung von Sicherheiten, Aufteilung dieser Beträge auf die Kontraktarten Zins, Währung, Aktien, Kreditderivate, Waren und Sonstige, Aufrechnungsmöglichkeiten, anrechenbare Sicherheiten, positive Wiederbeschaffungswerte nach Aufrechnung und Sicherheiten;
- 2.
- für Kontrakte der Betrag des anzurechnenden Kontrahentenausfallrisikos nach der jeweils angewendeten Methode;
- 3.
- für Absicherungsgeschäfte mit Kreditderivaten der Nominalwert der Absicherung;
- 4.
- für das Kreditderivatgeschäft eine Aufgliederung des Nominalwertes in Geschäfte für das eigene Kreditportefeuille und solche aus Vermittlertätigkeit, weiter aufgegliedert nach der Art der Kreditderivate und nach der eigenen Käufer- oder Verkäuferposition;
- 5.
- der Faktor nach § 223 Abs. 6 für den Fall, dass dem Kreditinstitut von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Schätzung dieses Faktors erteilt worden ist.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930