Im Bezug auf die Beteiligungen im Anlagebuch sind offenzulegen:
- 1.
- in qualitativer Hinsicht eine Differenzierung zwischen Positionen anhand der mit ihnen verfolgten Zielsetzung, einschließlich solchen mit einer Gewinnerzielungsabsicht und solchen, die aus strategischen Gründen eingegangen wurden, sowie ein Überblick über die verwendeten Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze. Hierzu gehören die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Methoden sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden;
- 2.
- in quantitativer Hinsicht
- a)
- der in der Bilanz ausgewiesene Wert und der beizulegende Zeitwert einer Beteiligung; für gehandelte Wertpapiere ein Vergleich zu dem notierten Börsenwert, wenn sich dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert unterscheidet;
- b)
- Art, Natur und Betrag der Beteiligungspositionen, aufgegliedert nach börsengehandelten Positionen, nicht an einer Börse gehandelten Beteiligungen in unter bankaufsichtlichen Gesichtspunkten hinreichend diversifizierten Portfolien, und anderen Beteiligungspositionen;
- c)
- die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Abwicklungen im Berichtszeitraum;
- d)
- die gesamten unrealisierten Neubewertungsgewinne oder -verluste sowie die latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und die davon im Kern- oder Ergänzungskapital berücksichtigten Beträge.
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930