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§ 333 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 333 Offenlegung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch



(1) In qualitativer Hinsicht sind die Art des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch sowie die dazugehörenden Schlüsselannahmen, einschließlich der Annahmen betreffend vorzeitiger Kreditrückzahlungen und das Verhalten von Anlegern bei unbefristeten Einlagen, sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch offenzulegen.

(2) In quantitativer Hinsicht sind nach Maßgabe der Methode der Unternehmensleitung zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch der Zuwachs oder der Rückgang der Erträge oder des ökonomischen Wertes oder einer anderen relevanten Bezugsgröße im Falle eines Zinsschocks, gegebenenfalls aufgeteilt nach Währungen, offenzulegen.



 

Zitierungen von § 333 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 333 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...