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§ 334 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen



(1) Institute haben in qualitativer Hinsicht folgende Angaben offenzulegen, wobei die Angaben für Verbriefungspositionen des Handelsbuchs und des Anlagebuchs jeweils getrennt erfolgen sollen:

1.
eine Erläuterung der Ziele des Instituts in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

2.
die Art der nicht adressenausfall- oder marktbezogenen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos in Verbindung mit den Verbriefungsaktivitäten;

3.
für zurückbehaltene und übernommene Wiederverbriefungspositionen die Art der Risiken bezüglich der Rangigkeit der der Wiederverbriefung zugrunde liegenden primären Verbriefungspositionen, sowie auch bezogen auf die diesen primären Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände;

4.
die verschiedenen vom Institut übernommenen Funktionen im Verbriefungsprozess;

5.
Angaben zu dem jeweiligen Umfang der Aktivitäten des Instituts in den einzelnen Funktionen;

6.
eine Darstellung der Prozesse zur Beobachtung von Veränderungen des Adressenausfallrisikos und des Marktrisikos der Verbriefungspositionen, insbesondere wie die Entwicklung der verbrieften Forderungen die Werthaltigkeit der Verbriefungspositionen beeinflusst, sowie eine Darstellung, wie sich diese Prozesse bei Wiederverbriefungen davon unterscheiden;

7.
eine Darstellung der Grundsätze für die Nutzung von Absicherungsgeschäften zur Risikominderung zurückbehaltener Wiederverbriefungs- und anderer Verbriefungspositionen, einschließlich einer nach Art der Risikopositionen gegliederten Aufstellung der wesentlichen Gegenparteien;

8.
eine Darstellung der Verfahren, die das Institut zur Bestimmung der risikogewichteten Verbriefungspositionswerte für die von ihm zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen verwendet, einschließlich der Arten der Verbriefungspositionen innerhalb des jeweils angewendeten Verfahrens;

9.
eine Beschreibung der Arten von Verbriefungszweckgesellschaften, die das Institut als Sponsor benutzt, um Positionen Dritter zu verbriefen, einschließlich einer Darstellung, ob, in welcher Form und in welchem Umfang das Institut Adressrisikopositionen, getrennt nach bilanziellen und außerbilanziellen Adressrisikopositionen, gegenüber solchen Zweckgesellschaften hat; darüber hinaus eine Liste der Unternehmen, die es verwaltet oder berät und die in Verbriefungspositionen solcher Verbriefungstransaktionen investieren, für die das Institut als Originator oder Sponsor gilt;

10.
eine Zusammenfassung der institutseigenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Verbriefungen, insbesondere,

a)
ob die Verbriefungstransaktionen als Verkäufe oder als Refinanzierungen behandelt werden,

b)
die Vereinnahmung von Verkaufsgewinnen,

c)
die Methoden, Grundannahmen sowie Daten- und Parametergrundlagen bei der Bewertung von Verbriefungspositionen und wie sich diese im Vergleich zur Vorperiode verändert haben,

d)
die Behandlung von Verbriefungstransaktionen ohne Forderungsübertragung,

e)
die Bewertungsmethoden für zur Verbriefung vorgesehene Vermögensgegenstände und Angaben darüber, ob sie dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzurechnen sind,

f)
die Grundsätze zur bilanziellen Berücksichtigung von Verpflichtungen, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.
die Namen der bei Verbriefungen eingesetzten Ratingagenturen und die Arten der Verbriefungspositionen, für die die jeweilige Ratingagentur verwendet wurde;

12.
eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich

a)
der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der jeweiligen Beziehungen zwischen den internen Einstufungen einerseits und den externen Bonitätsbeurteilungen anerkannter Ratingagenturen, auf denen ein internes Einstufungsverfahren aufbaut, andererseits,

b)
der Nutzung von internen Einstufungsverfahren für andere Zwecke als der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach diesem Verfahren,

c)
der für einen internen Einstufungsprozess eingesetzten Kontrollmechanismen, insbesondere einer Erörterung der Unabhängigkeit und des Verantwortungsbereichs der mit Kontrollfunktionen eingesetzten internen oder externen Stellen sowie der von diesen verwendeten Überprüfungsverfahren, und

d)
der Forderungsarten, auf die ein internes Einstufungsverfahren angewendet wird, sowie der Stressfaktoren je Forderungsart, die für die Ermittlung der relevanten Verlustpuffer bei der Zuordnung zu Bonitätsstufen verwendet werden, sowie

13.
eine Erläuterung der im Berichtszeitraum aufgetretenen wesentlichen Veränderungen der quantitativen Informationen, die nach den Absätzen 2 bis 4 offengelegt wurden.

(2) Institute haben in quantitativer Hinsicht unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, jeweils gegliedert nach der Art der verbrieften Forderungen, folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der ausstehenden, vom Institut verbrieften Forderungsbeträge, unterteilt nach Verbriefungstransaktionen mit und ohne Forderungsübertragung, sowie Verbriefungstransaktionen, bei denen das Institut nur als Sponsor agiert;

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen bilanziellen Verbriefungspositionen einerseits und der außerbilanziellen Verbriefungspositionen andererseits;

3.
die Summe der zur Verbriefung vorgesehenen Vermögensgegenstände;

4.
für Verbriefungstransaktionen nach den §§ 245 und 262, für die das Institut als Originator gilt und zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, die Adressenausfallrisikopositionen aus in Anspruch genommenen Beträgen des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil, sowie die Kapitalanforderungen für den in Anspruch und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Gesamtrahmens, gegliedert nach dem zurückbehaltenen Anteil des Originators und dem Investorenanteil;

5.
die Summe der bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes abzuziehenden oder mit einem Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen;

6.
eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Berichtsperiode, einschließlich des Betrags der effektiv verbrieften Forderungen, sowie die aus dem Verkauf der verbrieften Forderungen realisierten Gewinne oder Verluste.

(3) Institute haben in quantitativer Hinsicht, unterteilt nach Handelsbuch und Anlagebuch, auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen, gegliedert nach Wiederverbriefungs- und anderen Verbriefungspositionen sowie für jeden zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten Ansatz weiter untergliedert in eine aussagekräftige Zahl von Bändern an Verbriefungsrisikogewichten, wobei für die Verbriefungspositionen des Handelsbuchs jeweils das Verbriefungsrisikogewicht zugrunde zu legen ist, das nach § 303 Absatz 5 oder 5a für sie als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition zu verwenden wäre und

2.
die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungspositionen vor und nach Anrechnung von Absicherungsgeschäften oder Versicherungen und der Umfang der Absicherung durch Garantiegeber, gegliedert nach Bonitätskategorie oder Name der Garantiegeber.

(4) Institute haben in quantitativer Hinsicht auch folgende Angaben offenzulegen:

1.
für vom Institut verbriefte Forderungen, die das Institut, wären sie nicht verbrieft, dem Anlagebuch zuzurechnen hätte und für die das Institut als Originator gilt, die Summe der notleidenden und in Verzug geratenen Forderungen und die vom Institut in der Berichtsperiode hierzu erfassten Verluste gegliedert nach Art der verbrieften Forderungen sowie

2.
für Handelsbuch-Risikopositionen, die das Institut verbrieft hat und die es gleichwohl als Handelsbuch-Risikopositionen für die Bemessung der Eigenmittelanforderung berücksichtigt, eine Aufgliederung danach, ob sie Teil von Verbriefungstransaktionen mit oder ohne Forderungsübertragung sind und nach Art der verbrieften Forderungen.





 

Frühere Fassungen von § 334 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 334 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 334 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 225 SolvV Adressaten
... 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach § 334 einzuhalten.  ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... diesen Zeitraum offenzulegen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 50. § 334 wird wie folgt gefasst: „§ 334 Offenlegungsanforderungen bei ... entsprechend." 50. § 334 wird wie folgt gefasst: „§ 334 Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen (1) Institute haben in qualitativer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...