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§ 335 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 335 Adressenausfallrisiko: Offenlegung bei Forderungsklassen, für die der IRBA verwendet wird



(1) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in qualitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

1.
die im Rahmen des IRBA durch die Bundesanstalt zugelassenen Verfahren oder genehmigten Übergangsregelungen;

2.
eine Darstellung und Erläuterung

a)
der Struktur des internen Ratingsystems und der Beziehung zwischen der internen Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools und externen Bonitätsbeurteilungen,

b)
der Nutzung der internen Schätzungen zu anderen Zwecken als der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte nach dem IRBA,

c)
des Prozesses der Steuerung und Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken sowie

d)
der Kontrollmechanismen für das Ratingsystem, einschließlich der Erörterung der Unabhängigkeit, der Verantwortlichkeitsstrukturen und der Überprüfung des Ratingsystems;

3.
eine Beschreibung des internen Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools, getrennt für folgende Forderungsklassen:

a)
Zentralregierungen,

b)
Institute,

c)
Unternehmen, Klein- und mittelständischen Unternehmen, Spezialfinanzierungen und angekauften Forderungen, die als Unternehmensforderungen behandelt werden,

d)
Mengengeschäft, jeweils für grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, qualifizierte revolvierende IRBA-Positionen des Mengengeschäfts, und sonstige IRBA-Positionen des Mengengeschäfts sowie

e)
Beteiligungspositionen.

(2) Institute, die risikogewichtete Positionswerte nach dem IRBA ermitteln, haben in quantitativer Hinsicht folgende Informationen offenzulegen:

1.
die Summe der Positionswerte für jede der in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten IRBA-Forderungsklassen. Positionen, die den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c zugeordnet sind und für die das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall oder der IRBA-Konversionsfaktoren für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwendet, sind getrennt von den Positionen auszuweisen, für die die Institute solche Verfahren nicht anwenden;

2.
für jede der Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c und e jeweils für eine hinreichende Anzahl von Ratingstufen für Schuldner (einschließlich „Ausfall"), die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht, jeweils:

a)
der Gesamtbetrag der Positionswerte, in den Forderungsklassen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und c als Summe der ausstehenden Kreditbeträge und der Positionswerte von nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen, in der Forderungsklasse nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e als ausstehende Beträge,

b)
von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der mit den Positionswerten gewichtete Durchschnitt der Verlustquote bei Ausfall in Prozent,

c)
das mit den Positionswerten gewichtete Durchschnittsrisikogewicht sowie

d)
von Instituten, die ihre eigenen Schätzungen der IRBA-Konversionsfaktoren zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte verwenden, der Gesamtbetrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen und der durchschnittliche Positionswert für jede Forderungsklasse;

3.
für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien des Mengengeschäfts entweder die Offenlegungsanforderungen nach Nummer 2 oder eine Analyse der Forderungen bezüglich einer hinreichenden Anzahl von erwarteten Verlustraten, die eine aussagekräftige Differenzierung des Kreditrisikos ermöglicht;

4.
tatsächliche Verluste in Form von Direktabschreibungen und Wertberichtigungen im vorhergehenden Berichtszeitraum für jede Forderungsklasse, beim Mengengeschäft für jedes der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d genannten Teilportfolien und wie sich diese von den vorangegangenen Erfahrungswerten abheben;

5.
eine Beschreibung derjenigen Faktoren, die die Verlusthistorie im Berichtszeitraum beeinflusst haben, ob beispielsweise das Institut eine höhere als die durchschnittliche Ausfallrate oder höhere als durchschnittliche Verlustquoten bei Ausfall hatte;

6.
die Schätzungen des Instituts in einer Gegenüberstellung zu den tatsächlich eingetretenen Ergebnissen über einen längeren Zeitraum. Hierzu gehören mindestens Informationen über die Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlich eingetretenen Verlusten für jede Forderungsklasse. Der betrachtete Zeitraum sollte hinreichend lang sein, um eine aussagekräftige Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Prozesses zur Zuordnung von Positionen oder Schuldnern zu Ratingklassen oder Risikopools für jede Forderungsklasse zu ermöglichen. Wenn dies zweckdienlich ist, haben Institute dies weiter zu untergliedern und eine Analyse der realisierten Ausfallraten sowie, soweit das Institut eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet, der realisierten Verlustquoten bei Ausfall und/oder im Vergleich zu den jeweiligen Schätzwerten, die nach Nummer 2 offenzulegen sind, anzugeben.



 

Zitierungen von § 335 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 335 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...