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Änderung § 75 SolvV vom 31.12.2010

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§ 75 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 75 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute


Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von

1. einem Institut

a) im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder

b) im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,

2. einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,

3. einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,

(Text alte Fassung)

4. einem zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,

(Text neue Fassung)

4. einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,

5. einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,

6. einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder

7. einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder

8. einer Wertpapier- oder Terminbörse

geschuldet wird.