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Änderung § 82 SolvV vom 31.12.2010

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§ 82 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 82 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva


Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:

1. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,

2. Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht

a) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,

b) der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,

(Text alte Fassung)

c) für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung ein Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, wenn sich das Institut entschieden hat, diesen Betrag als Adressrisikoposition gegenüber dem Dritten zu berücksichtigen,

3. Sachanlagen und

4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann.

(Text neue Fassung)

3. Sachanlagen,

4. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und

5. Kassenbestand und gleichwertige Positionen.