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Änderung § 162 SolvV vom 31.12.2010

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§ 162 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 162 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

(Text neue Fassung)

1 Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

1. sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,

2. ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für sie keine Vertragsbedingung gilt, die



3. für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die

a) dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b) die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,

c) dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder

d) den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4. sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,

5. sie die Anforderungen an als Gewährleistung

a) berücksichtigungsfähige Garantien oder

b) berücksichtigungsfähige Kreditderivate

erfüllt,

vorherige Änderung

und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 einhält. Als Gewährleistung sind auch sonstige Gewährleistungen nach den §§ 169 bis 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.



und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. 2 Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.