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§ 162 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 162 Berücksichtigungsfähige Gewährleistung



1Eine Gewährleistung ist berücksichtigungsfähig, wenn

1.
sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet,

2.
ihre Reichweite eindeutig bestimmt und unveränderbar ist,

3.
für sie keine Vertragsbedingung gilt, über deren Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle hat und die

a)
dem Gewährleistungsgeber ein rückwirkendes, einseitiges Kündigungsrecht einräumt,

b)
die effektiven Kosten der Gewährleistung für das sicherungsnehmende Institut infolge der Verschlechterung der Bonität der gewährleisteten Position erhöht,

c)
dem Gewährleistungsgeber auf andere Weise ermöglicht, die Restlaufzeit der Gewährleistung einseitig zu verkürzen, oder

d)
den Gewährleistungsgeber nicht verpflichtet, bei Eintritt des Gewährleistungsfalls zeitnah an das sicherungsnehmende Institut zu leisten; insbesondere muss der Gewährleistungsfall so gestaltet sein, dass das Institut den Gewährleistungsgeber in Anspruch nehmen kann, sobald der Schuldner der gewährleisteten Position auf eine fällige Forderung nicht leistet,

4.
sie von einem berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgeber abgegeben wurde,

5.
sie die Anforderungen an als Gewährleistung

a)
berücksichtigungsfähige Garantien oder

b)
berücksichtigungsfähige Kreditderivate

erfüllt,

und das sicherungsnehmende Institut für die Gewährleistung die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an Kreditderivate nach § 178 einhält. 2Als Gewährleistung sind auch sonstige Ansprüche nach den §§ 169 und 171 berücksichtigungsfähig, wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 erfüllt.



 
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Frühere Fassungen von § 162 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 162 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 162 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010)
... der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162 , einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts ...
§ 84 SolvV Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... IRBA-Positionswert nach § 99. Soweit eine IRBA-Position durch eine nach § 162 berücksichtigungsfähige Gewährleistung abgesichert ist und das Institut ...
§ 138 SolvV Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden (vom 31.12.2010)
... Kreditderivate die Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit nach den §§ 162 bis 165, 167 und 168 und die Mindestanforderungen nach den §§ 172, 177 und 178 ...
§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente (vom 31.12.2010)
... 155 bis 157, 2. berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie 3. sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den ...
§ 164 SolvV Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantie (vom 31.12.2010)
... garantiert, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d als erfüllt, wenn die Zahlung spätestens 24 Monate nach ... werden kann. (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und nach § 162 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d gelten für eine Garantie als erfüllt, die 1. im ...
§ 166 SolvV Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3 (vom 31.12.2010)
... werden: 1. Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. § 164 Abs. 3 ...
§ 171a SolvV Zahlungszusagen für den Restwert von Leasinggegenständen (vom 31.12.2010)
... die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 , wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des ...
§ 177 SolvV Mindestanforderungen für Gewährleistungen
... Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 163 und 164 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die ...
§ 227 SolvV KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011)
... Kreditwesengesetzes, der eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 253 SolvV Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition (vom 31.12.2011)
... in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. Satz ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Lebensversicherungen" und werden nach den Wörtern „Gewährleistung nach § 162 " die Wörter „, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach ... für grundpfandrechtliche Besicherungen anwenden dürfen." 49. § 162 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... beantragt" gestrichen. 53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177" durch die Angabe „§ ... Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177" durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt. 54. ... die Anforderungen an eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162 , wobei abweichend eine Beschränkung des Gewährleistungsfalls auf das Ablaufen des ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162 , 172, 177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung." 12. § 27 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 10 GroMiKV 20-Prozent-Anrechnungen (vom 31.12.2011)
... Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§ 162 , 172, 177, 183 und 184 der ...