Änderung § 330 SolvV vom 31.12.2010

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§ 330 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 330 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko


(1) Institute, die für die Ermittlung ihrer Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Handelsbuch und für Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken in allen Geschäftsfeldern die Standardmethode anwenden, haben für die Risikoarten Zins, Aktien, Währung, Waren, Sonstige jeweils die Eigenmittelanforderung offenzulegen.

(2) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1. für jedes für bankaufsichtliche Zwecke gesondert erfasste Portfolio die Eigenschaften des verwendeten Modells, dessen bankaufsichtliche Akzeptanz sowie eine Beschreibung der verwendeten Stress-Tests und der Verfahren zur Validierung des Modells;

2. eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen nach § 1a Abs. 8 des Kreditwesengesetzes.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1. der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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