Änderung § 76 SolvV vom 28.09.2013

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§ 76 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung
§ 76 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der IRBA Forderungsklasse Mengengeschäft nach § 73 Satz 1 Nr. 3 ist eine IRBA-Position zurechenbar, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Ihre Erfüllung wird von einer natürlichen Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen geschuldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.



2. Wenn der Schuldner weder eine natürliche Person noch eine Gemeinschaft natürlicher Personen ist, übersteigt nach Kenntnis des Instituts der Betrag, den ihr Schuldner und die mit diesem Schuldner eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildenden Unternehmen dem Institut und der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der das Institut angehört, insgesamt ohne Berücksichtigung der Beträge in Bezug auf mit Wohnimmobilien besicherten Adressenausfallrisikopositionen schuldet, nicht 1 Million Euro.

3. Sie wird vom Institut in seiner Risikosteuerung im Zeitablauf konsistent und in ähnlicher Weise wie vergleichbare Positionen behandelt.

4. Sie wird vom Institut nicht genauso individuell gesteuert wie IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen.

5. Sie ist Teil einer erheblichen Anzahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.

vorherige Änderung

Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen.



2 Das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um die in Satz 1 Nr. 2 geforderte Kenntnis zu erlangen.

(2) Der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind sämtliche durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikopositionen zuzuordnen, die die Anforderungen für die Nutzung nach den §§ 142 bis 146 und zusätzlich die Kriterien für die Zuordnung zum Mengengeschäft nach Absatz 1 erfüllen.






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