(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in §
129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage
1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.
(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach §
125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach §
110 Abs. 8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:
- 1.
- Finanzielle Stärke,
- 2.
- politische und rechtliche Rahmenbedingungen,
- 3.
- Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,
- 4.
- Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,
- 5.
- Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen.
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach §
125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.