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Unterabschnitt 5 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 5 Unternehmensführung und -aufsicht

§ 151 Unternehmensführung



(1) Alle wesentlichen Aspekte der Risikoeinstufungs- und Schätzprozesse müssen von der Geschäftsleitung des Instituts oder einem von ihr ernannten Gremium und von der oberen Leitungsebene des Instituts bestätigt werden. Diese müssen der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Instituts und über ein genaues Verständnis der zugehörigen Berichte an die Geschäftsführung verfügen.

(2) Die obere Leitungsebene muss die Geschäftsleitung oder ein von dieser ernanntes Gremium über solche wesentlichen Änderungen oder Ausnahmen von den festgelegten Grundsätzen informieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Abläufe und Ergebnisse der institutsinternen Ratingsysteme haben.

(3) Die obere Leitungsebene muss fortlaufend sicherstellen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß arbeiten. Die obere Leitungsebene muss regelmäßig durch die Adressrisikoüberwachungseinheiten über die Durchführung des Risikoeinstufungsprozesses, über verbesserungsbedürftige Bereiche und den Status der Maßnahmen zur Verbesserung vorher erkannter Unzulänglichkeiten informiert werden. Sie muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass sie selbst über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme verfügt.

(4) Auf Risikoeinstufungen basierende interne Analysen des Adressrisikoprofils des Instituts müssen ein wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung gegenüber der oberen Leitungsebene und der Geschäftsführung sein. Die Berichte müssen mindestens die Risikoprofile je Ratingstufe, die Migrationen zwischen den Ratingstufen, die Schätzungen der relevanten Parameter je Ratingstufe und einen Vergleich der realisierten Ausfallraten, der Verlustquoten bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren mit den Erwartungen sowie Ergebnisse der Stresstests beinhalten. Die Häufigkeit der Berichterstattung muss von der Bedeutung und der Art der Information und der Hierarchiestufe des Empfängers abhängen.


§ 152 Adressrisikoüberwachung



(1) Die Adressrisikoüberwachungseinheit muss von den Mitarbeitern und Funktionseinheiten unabhängig sein, die für das Eingehen oder Verlängern von IRBA-Positionen verantwortlich sind, und unmittelbar der oberen Leitungsebene unterstellt sein. Die Einheit muss für die Ausgestaltung und die Auswahl, die Einführung, die laufende Überwachung sowie das Leistungsverhalten der Ratingsysteme verantwortlich sein. Sie muss regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Ratingsysteme erstellen und diese analysieren.

(2) Die Verantwortungsbereiche einer Adressrisikoüberwachungseinheit beinhalten insbesondere:

1.
das Untersuchen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools,

2.
das Erzeugen und Analysieren von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,

3.
die Einführung von Verfahren, die die konsistente Anwendung der Definitionen der Ratingstufen und Risikopools über Organisationseinheiten und geographischen Gebiete hinweg sicherstellen,

4.
die Überwachung und Dokumentation aller Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, einschließlich der Gründe für die Änderungen,

5.
die fortlaufende Überwachung der Ratingkriterien zum Zwecke einer Einschätzung, ob die Prognosekraft in Bezug auf das Risiko weiterbesteht; Dokumentation und Archivierung von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, an den Ratingkriterien oder an einzelnen Ratingparametern,

6.
die Teilnahme an der Ausgestaltung oder der Auswahl, der Einführung und der Validierung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle,

7.
die Aufsicht und Überwachung der im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modelle und

8.
die laufende Überprüfung und Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut, das in einem Pool zusammengefasste Daten nach § 128 Abs. 9 und 10 verwendet, folgende Aufgaben auf Dritte übertragen:

1.
das Erzeugen von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Ratingstufen und Risikopools relevant sind,

2.
das Erzeugen von zusammenfassenden Berichten aus den Ratingsystemen des Instituts,

3.
das Erzeugen von Informationen, die für die Überprüfung der Risikoeinstufungsmerkmale relevant sind, um zu bewerten, ob diese weiterhin Prognosekraft für das Risiko besitzen,

4.
die Dokumentation von Änderungen am Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools, Ratingmerkmalen oder einzelnen Ratingparametern und

5.
das Erzeugen von Informationen, die für die laufende Überprüfung und für Abänderungen von im Prozess der Zuordnung von Schuldnern und IRBA-Positionen zu Ratingstufen und Risikopools verwendeten Modellen relevant sind.

Ein Institut, das solche Aufgaben auf Dritte überträgt, muss sicherstellen, dass die Bundesanstalt oder die in ihrem Auftrag handelnde Deutsche Bundesbank Zugang zu allen relevanten Informationen des Dritten hat, die für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestanforderungen erforderlich sind, und dass die Bundesanstalt Vor-Ort-Prüfungen im selben Ausmaß wie innerhalb des Instituts durchführen kann.


§ 153 Interne Revision



Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit muss mindestens jährlich die Ratingsysteme des Instituts und ihre Abläufe, einschließlich der Abläufe in der Kreditabteilung und bei der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquoten bei Ausfall, erwarteten Verlustraten und IRBA-Konversionsfaktoren überprüfen. Die Überprüfung muss die Einhaltung aller anwendbaren Mindestanforderungen einschließen.