(1) 1Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für
- 1.
- eine Adressenausfallrisikoposition,
- 2.
- eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
- 3.
- jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach §
193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage
1 ergebende Wertschwankungsfaktor.
2Ist nach §
193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren.
3Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach §
193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren.
4Die in Tabelle 16 der Anlage
1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§
26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.
(2) Für finanzielle Sicherheiten nach §
155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.
(3) Für Investmentanteile im Sinne des §
25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens
- 1.
- bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder
- 2.
- nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.
(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von
- 1.
- Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und
- 2.
- berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,
ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.
(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.
(2) Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage. Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.
(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für
- 1.
- eine Adressenausfallrisikoposition,
- 2.
- eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
- 3.
- eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach §
193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.
(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.
Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung
- 1.
- einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit,
- 2.
- einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder
- 3.
- des Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
für eine nach §
193 zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen 8 Prozent, von fünf Geschäftstagen der Quotient aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei, und von 20 Geschäftstagen das Produkt aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei.