Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Titel 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken
Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken
Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte
Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten
Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren
§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
§ 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer
§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung
§ 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor

Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 5 Kreditrisikominderungstechniken

Abschnitt 3 Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte

Unterabschnitt 2 Umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten

Titel 2 Aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktoren

§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor


§ 192 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für

1.
eine Adressenausfallrisikoposition,

2.
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3.
jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. 2Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. 3Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. 4Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen.

(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.

(3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens

1.
bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder

2.
nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.

(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von

1.
Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und

2.
berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,

ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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§ 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer


§ 193 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.

(2) Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage. Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.

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§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung


§ 194 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für

1.
eine Adressenausfallrisikoposition,

2.
eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder

3.
eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.

(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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§ 195 Vorgegebener Währungsschwankungsfaktor


§ 195 wird in 7 Vorschriften zitiert

Der aufsichtlich vorgegebene Währungsschwankungsfaktor ist für die Währung

1.
einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit,

2.
einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder

3.
des Nettobetrags einer Währung im Falle von Währungsinkongruenzzuschlägen nach § 214 einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden oder aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen

für eine nach § 193 zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen 8 Prozent, von fünf Geschäftstagen der Quotient aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei, und von 20 Geschäftstagen das Produkt aus 8 Prozent und der Quadratwurzel aus Zwei.



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