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§ 292 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Operationelles Risiko

Kapitel 4 Fortgeschrittene Messansätze

Abschnitt 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko

Unterabschnitt 4 Instrumente zur Risikoverlagerung

§ 292 Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung



(1) Bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen Versicherungen und andere Instrumente zur Risikoverlagerung berücksichtigt werden. Durch die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung darf sich der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko maximal um 20 Prozent gegenüber seiner Höhe ohne die Berücksichtigung von Instrumenten zur Risikoverlagerung reduzieren.

(2) Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
der Versicherer besitzt die Zulassung zum Versicherungs- bzw. Rückversicherungsgeschäft,

2.
der Versicherer verfügt über eine angemessene Bonität,

3.
der Versicherungsvertrag besitzt bei Abschluss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr,

4.
wenn eine Kündigungsfrist im Versicherungsvertrag vorgesehen ist, beträgt diese mindestens 90 Kalendertage,

5.
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes im Falle aufsichtlicher Maßnahmen,

6.
der Versicherungsvertrag beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bei Insolvenz des Instituts eine Erstattung verhindern,

7.
der Versicherungsschutz wird nachvollziehbar und konsistent zur Verlustwahrscheinlichkeit und -höhe, die der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegen, berücksichtigt,

8.
die Versicherung wurde von einer nicht in die Kapitalkonsolidierung einbezogenen Gesellschaft gewährt oder das versicherte Risiko wurde an eine unabhängige dritte Stelle, die die an die Anerkennung von Versicherungen bestehenden Anforderungen erfüllt, durch Rückversicherung oder andere Maßnahmen übertragen und

9.
die Verfahren zur Berücksichtigung von Versicherungen sind hinreichend begründet und dokumentiert.

Von der Anforderung in Satz 1 Nr. 6 ausgenommen sind Ereignisse, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Liquidationsverfahrens eingetreten sind. Versicherungen nach Satz 1 dürfen keine Erstattung von Bußgeldern und sonstigen Strafen vorsehen, die aufgrund eines bankaufsichtlichen Eingreifens vom Institut zu leisten sind.

(3) Bei der Berücksichtigung von Versicherungen sind für Versicherungsverträge mit Kündigungsfristen oder Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr und für die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen in der Deckung der Versicherungsverträge geeignete Abschläge vorzunehmen. Versicherungsverträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 90 Tagen dürfen nicht mehr risikomindernd berücksichtigt werden.

(4) Die Berücksichtigung anderer Instrumente zur Risikoverlagerung ist zulässig, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese zu einer erkennbaren und verlässlichen Minderung des operationellen Risikos führen.