Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Kapitel 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 5 Offenlegung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall
§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung
§ 320 Offenlegungsmedium
§ 321 Offenlegungsintervall

Teil 5 Offenlegung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und zum Offenlegungsintervall

§ 319 Anwendungsbereich Offenlegung


§ 319 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

(2) 1Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.

(3) Institute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des § 53d des Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.

(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats V. v. 20. September 2013 BGBl. I S. 3672 m.W.v. 28. September 2013

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§ 320 Offenlegungsmedium


§ 320 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 26a des Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen. 2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben. 3Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.

(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. 3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 321 Offenlegungsintervall


§ 321 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.

(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.



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