(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des §
1, Institutsgruppen im Sinne des §
10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des §
10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes und gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des §
10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes anzuwenden.
(2) 1Bei einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe sind die Offenlegungsbestimmungen nur von dem übergeordneten Unternehmen der Gruppe anzuwenden. 2Die Angaben erfolgen in diesem Fall gruppenbezogen.
(3) Institute im Sinne des §
53 des
Kreditwesengesetzes und Tochterunternehmen eines Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Sinne des §
53d des
Kreditwesengesetzes brauchen die Offenlegungsbestimmungen dieses Teils nicht anzuwenden, wenn im Rahmen einer gruppenbezogenen Berichterstattung Informationen offengelegt werden, die den Offenlegungsvorschriften dieses Teils gleichwertig sind.
(4) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils finden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung keine Anwendung.
(1)
1Die Offenlegungspflichtigen haben die nach diesem Teil unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des §
26a des
Kreditwesengesetzes offenzulegenden Informationen auf deren eigener Internetseite oder in einem anderen geeigneten Medium zu veröffentlichen.
2Wenn die Informationen bereits im Rahmen anderer rechtlicher Publizitätspflichten pflichtgemäß oder freiwillig offengelegt wurden, kann unter Verweis auf die anderen Offenlegungsmedien die Veröffentlichung in den in Satz 1 genannten Medien unterbleiben.
3Das Offenlegungsmedium ist stetig zu nutzen.
(2) 1Die Tatsache der Veröffentlichung ist zusammen mit einem Hinweis auf das Offenlegungsmedium im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind über diese Bekanntmachung zu unterrichten. 3Eine Übermittlung der offenzulegenden Informationen erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Bundesanstalt.
(1) Die Offenlegung nach diesem Teil hat jährlich zu erfolgen. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen häufigere Offenlegungen anordnen, insbesondere wenn dies aufgrund des Umfangs und der Struktur der Geschäfte sowie der Marktaktivität des Instituts angemessen ist.
(2) Die Offenlegung soll nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Daten und der externen Rechnungslegung zeitnah erfolgen.