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§ 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Geschäftsschluss im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(2) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.

(3) Treuhandvermögen im Sinne dieser Verordnung sind Vermögensgegenstände, die ein Institut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält und die in der Bilanz des Instituts als Treuhandvermögen ausgewiesen werden, unter der Voraussetzung, dass sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Vermögensgegenstände und die Weiterleitung von Leistungen beschränkt.

(4) Derivate im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 1 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Bemessungsgrundlage § 3 (weggefallen) § ... für Teil 1 wird die Überschrift des Kapitels 1 gestrichen. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt. Für den Geschäftsschluss gilt § 1 Abs. 1 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. ...