Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Eingangsformel - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund des § 22 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3, § 13a Abs. 4 Satz 2 und 6 sowie Abs. 5 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, § 22 durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst, § 13a zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), jeweils im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

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Diese Verordnung dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 177 S. 201).



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