§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... 6 des Kreditwesengesetzes § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter § 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze § 23 ... Sicherheit" ersetzt. dd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 209 der Solvabilitätsverordnung" ... durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort ... und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe ...
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