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§ 23 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 23 Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes



(1) Auf Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden.

(2) 1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich. 2§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 23 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen (vom 31.12.2011)
... kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23 , 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die ...
§ 26 GroMiKV Anzeige der unerlaubten Überschreitung der Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; § 23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung ...
§ 34 GroMiKV Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (vom 31.12.2010)
... auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze § 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes § 24 ... 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74" durch die Angabe „§§ 23 , 34 und 38" ersetzt. 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. ... 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im ... ersetzt. 26. § 52 wird aufgehoben. 27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... gestrichen und die Angabe „§ 53 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 23 Absatz 2" ersetzt. 31. § 57 wird § 27. 32. § 58 wird ... 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und 23 " ersetzt. 40. § 71 wird § 35. 41. § 72 wird § 36 ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... ersetzt. 6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen" gestrichen. 7. § 23 Absatz 3 wird ... „oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen" gestrichen. 7. § 23 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 25 wird aufgehoben. 9. In Anlage 1 ...